Besteht für einen Hilfebedürftigen des SGB II eine private Krankenversicherung zum Basistarif, scheidet eine einstweilige Anordnung, die auf die Verpflichtung des Leistungsträgers gerichtet ist, mehr als den Betrag zu zahlen, der in der gesetzlichen Krankenversicherung zu tragen ist, regelmäßig aus,
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