Mädchen

Der Streit um das Aufenthaltsbestimmungsrecht – und die Vergütung des Ergänzungspflegers

Zu den vergütungsfähigen Tätigkeiten des für den Aufgabenbereich „Aufenthaltsbestimmungsrecht“ bestellten Ergänzungspflegers können neben den Kontakten zum Kind und zu der Einrichtung, in welcher das Kind lebt, auch Kontakte mit den Kindeseltern und dem Jugendamt gehören. Das kann auch die Teilnahme an einem Hilfeplangespräch umfassen. Ein persönliches Zusammentreffen des Ergänzungspflegers mit

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Übertragung des Aufenthaltsbestimmungsrechts auf einen Elternteil – und das paritätische Wechselmodell

Die gerichtliche Übertragung des Aufenthaltsbestimmungsrechts auf einen Elternteil hat keine Bindungswirkung hinsichtlich einer späteren Entscheidung zum Umgang und der sich dabei stellenden Frage, ob ein paritätisches Wechselmodell anzuordnen ist. Die Entscheidung zum Umgang richtet sich in diesem Fall als Erstentscheidung nach §§ 1684, 1697 a BGB und unterliegt nicht den

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Familie

Übertragung des Aufenthaltsbestimmungsrechts auf einen Elternteil – und seine Abänderung auf Wunsch des Kindes

Die Abänderung einer Übertragung des Aufenthaltsbestimmungsrechts auf einen Elternteil ist trotz eines auf den Wechsel in den Haushalt des anderen Elternteils gerichteten Kindeswillens nicht gerechtfertigt, wenn der Kindeswille nicht autonom gebildet ist und sonstige Belange des Kindeswohls entgegenstehen. Gemäß § 1696 Abs. 1 Satz 1 BGB ist eine Entscheidung zum

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Wechselmodell – kein Regelfall für das Umgangsrecht?

Nach einer Entscheidung des Bundesverfassugnsgerichts besteht keine gesetzgeberische Pflicht zur Einräumung eines paritätischen Umgangsrechts („Wechselmodell“) getrennt lebender Eltern als Regelfall. Insbesondere folgt aus Art. 6 Abs. 2 GG nicht, dass der Gesetzgeber den Gerichten für die Zuordnung von Rechten und Pflichten getrennt lebender Eltern eine paritätische Betreuung als Regel vorgeben

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Übertragung des alleinigen Aufenthaltsbestimmungsrechts – und das Elternrecht

Die Übertragung des alleinigen Aufenthaltsbestimmungsrechts auf ein Elternteil kann vom Bundesverfassungsgericht nur daraufhin überprüft werden, ob sie auf das Wohl des Kindes ausgerichtet ist und nicht auf einer grundsätzlich unrichtigen Anschauung von Bedeutung und Tragweite eines Grundrechts beruht. Über diesen Prüfungsumfang ist grundsätzlich nur bei gerichtlichen Entscheidungen hinauszugehen, mit denen

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Entzug des Aufenthaltsbestimmungsrechts

Art. 6 Abs. 2 Satz 1 GG garantiert den Eltern das Recht auf Pflege und Erziehung ihrer Kinder. Der Schutz des Elternrechts erstreckt sich auf die wesentlichen Elemente des Sorgerechts, ohne die Elternverantwortung nicht ausgeübt werden kann. Eine Trennung der Kinder von ihren Eltern stellt den stärksten Eingriff in dieses

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Die Gefahr der körperlichen Züchtigung bei den „Zwölf Stämmen“

Besteht für Kinder die gegenwärtige Gefahr einer körperlichen Züchtigung fort, kann das Kindeswohl bis zu einer endgültigen Klärung im Hauptsacheverfahren nur durch den vorläufigen Entzug wesentlicher Teile des Sorgerechts, insbesondere des Aufenthaltsbestimmungsrechts, hinreichend geschützt werden. So hat das Oberlandesgericht Nürnberg in den hier vorliegenden Fällen entschieden, in denen vier Elternpaare

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Keine Lust auf Schule

Sind Eltern nicht Willens und in der Lage, die Schulpflicht ihres elfjährigen Sohnes durchzusetzen, darf das Jugendamt eingreifen und den Eltern kann das Recht zur Regelung seiner schulischen Angelegenheiten entzogen werden. So das Oberlandesgericht Hamm in dem hier vorliegenden Fall eines elfjährigen Jungen, der nicht zur Schule geht und dessen

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Aufenthaltsvereinbarung für 14 Monate Elterngeld?

Der Ausnahmefall, dass ein Elternteil allein 14 Monate Elterngeld erhalten kann, kann nicht durch eine private Änderung des Aufenthaltsbestimmungsrechts begründet werden. In dem vorliegend vom Landessozialgericht Niedersachsen-Bremen entschiedenen Fall einer nichtverheirateten Mutter hatten die nichtverheirateten Eltern ursprünglich gegenüber dem Jugendamt erklärt, dass sie die gemeinsame Sorge für ihren Sohn übernehmen

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Gefährdung des Kindeswohls – und das mildeste Mittel zu seiner Beseitigung

Zur Beseitigung einer Gefährdung des Kindeswohls (hier: Umgangsvereitelung und massive Beeinflussung des Kindes durch die allein sorgeberechtigte Mutter gegen den Vater) darf nur das mildeste Mittel gewählt werden. Vor Entziehung des – gesamten – Aufenthaltsbestimmungsrechts wegen Umgangsvereitelung ist eine Umgangspflegschaft einzurichten. Davon kann nur bei offensichtlicher Aussichtslosigkeit abgesehen werden. Auch

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Aufenthaltsbestimmungsrecht bei ungesicherter Beschulung

Das Oberlandesgericht Hamm hatte sich aktuell mit der Frage zu befassen, ob die Auswanderung mit dem Elternteil oder der Verbleib bei dem weiter im Inland ansässigen Elternteil die für das Kindeswohl bessere Lösung sei. Konkret ging es um die Übertragung des Aufenthaltsbe­stimmungsrechts wegen des Auswanderungswunsches und einer ungesicherten Beschulung der

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Inobhutnahme

Voraussetzung für eine Inobhutnahme nach § 42 Abs. 2 SGB VIII ist zunächst die bloße – zumindest ernst gemeinte – Bitte des Kindes oder Jugendlichen um Obhut. Widerspricht der Personensorge- oder Erziehungsberechtigte der Inobhutnahme, fordert § 42 Abs. 2 Satz 3 SGB VIII eine eigene Entscheidung des Jugendamtes über die

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Elternrecht und Sorgerechtsentziehung

Deutliche Worte des Bundesverfassungsgerichts an die Familienrichter – und wohl auch das Ende der oftmals geübten familiengerichtlichen Praxis, die Umgangsregelungen und Aufenthaltsbestimmung in Fällen starker Konflikte zwischen den Eltern den Jugendämtern zu überlassen: Elternrecht und „Wächteramt des Staates“ Art. 6 Abs. 2 Satz 1 GG garantiert den Eltern das Recht

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Übertragung des Aufenthaltsbestimmungsrechts und Elternrecht

Das den Eltern gemäß Art. 6 Abs. 2 Satz 1 GG verfassungsrechtlich gegenüber dem Staat gewährleistete Freiheitsrecht auf Pflege und Erziehung ihrer Kinder dient in erster Linie dem Kindeswohl, das zugleich oberste Richtschnur für die Ausübung der Elternverantwortung ist. Der Schutz des Elternrechts, das Vater und Mutter gleichermaßen zukommt, erstreckt

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Kinderkrippe schadet nicht dem Kindeswohl

Kinderkrippe schadet, wie jetzt das Brandenburgische Oberlandesgericht in einem Streit über das Aufenthaltsbestimmungsrecht über ein Kind feststellen musste, nicht dem Kindeswohl. Die Parteien des vom OLG entschiedenen Rechtsstreits waren nicht miteinander verheiratete Eltern eines im November 2007 geborenen Kindes. Sie lebten stets in getrennten Haushalten. Der Vater ist freiberuflich tätig

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