Unterhaltsverzicht und Sozialhilfe

Der in einem Ehevertrag vereinbarte Güterstand der Gütertrennung wie auch ein zwischen Eheleuten wechselseitig vereinbarter Unterhaltsverzicht für Vergangenheit, Gegenwart und Zukunft einschließlich des Falls der Not schließen die Anrechnung bedarfsübersteigenden Einkommens des einen Ehegatten auf den sozialhilferechtlichen Bedarf des anderen

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Keine Sozialhilfe für Krankheitskosten

Mit Einführung des Kontrahierungszwangs für Unternehmen der privaten Krankenversicherung zum 1. Juli 2007 stellt die Möglichkeit des Abschlusses eines privaten Krankenversicherungsvertrages für den Hilfesuchenden jedenfalls dann eine den sozialhilferechtlichen Anspruch auf Hilfe bei Krankheit ausschließende Selbsthilfemöglichkeit dar, wenn die Zuordnung

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Das Erbe für die Bestattungskosten

Zur Begleichung der anfallenden Bestattungskosten hat der Bestattungspflichtige vorrangig den Nachlass zu verwenden. Zumutbar ist dabei nach einem Urteil des Sozialgerichts Karlsruhe der Einsatz des gesamten vorhandenen Nachlasses. Eine Aufrechnung gegen den Nachlasswert mit Nachlassverbindlichkeiten ist nicht zulässig.

Nach §

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Mutter und Sohn

Das Zusammenleben einer über 65jährigen Mutter mit ihrem 36jährigen Sohn rechtfertigt nach einem aktuellen Urteil des Bundessozialgerichts keine Kürzung ihrer Grundsicherung im Alter auf 80% des Regelsatzes.

Die im Jahre 1940 geborene Klägerin des jetzt vom Bundessozialgericht entschiedenen Falls lebte

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Sozialhilfe für die Notfallbehandlung

Bei Notfallbehandlung eines Arbeitslosengeld-II-Berechtigten kann ein Erstattungsanspruch des Krankenhauses gegen den Soziahilfeträger bestehen, entschied jetzt das Bundessozialgericht.

Im April 2005 wurde ein 12jähriges Mädchen stationär im Krankenhaus Düren behandelt. Sie und ihre 40 Jahre alte Mutter hatten zu diesem Zeitpunkt

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Keine Sozialhilfe über den Tod hinaus

Aufwendungen für eine mietvertraglich vereinbarte Auszugsrenovierung können zwar grds. sozialhilferechtlich berücksichtigungsfähige Kosten der Unterkunft für einen Hilfeempfänger darstellen. Stirbt jedoch der Hilfeempfänger, enden damit nach einer akutellen Entscheidung des Sozialgerichts Karlsruhe sowohl das Mietverhältnis als auch sein Anspruch auf Hilfeleistungen,

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Schulbücher und Hartz IV

Die notwendigen Aufwendungen für Schulbücher sind nach einem aktuellen Urteil des Landessozialgerichts Rheinland-Pfalz durch den zuständigen Träger der Sozialhilfe als Hilfe in sonstigen Lebenslagen (§ 73 SGB XII) zu tragen.

Das Landessozialgericht hatte über den Fall eines Schülers zu entscheiden,

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