Art. 19 Abs. 4 GG enthält ein Grundrecht auf effektiven und möglichst lückenlosen richterlichen Rechtsschutz gegen Akte der öffentlichen Gewalt. Dabei fordert Art. 19 Abs. 4 GG zwar keinen Instanzenzug, eröffnet das Prozessrecht aber mehrere Instanzen, so darf der Zugang
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