Hat das Verwaltungsgericht eine Klage als unzulässig abgewiesen und greifen demgegenüber geltend gemachte Zulassungsgründe nicht durch, so setzt eine Zulassung der Berufung in Anknüpfung an Ausführungen, die das angefochtene Urteil auch zur Unbegründetheit der Klage enthält, voraus: Der Zulassungsantragsteller muss
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