Es dürfte mit Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG nicht vereinbar sein, wenn ein Einzelrichter der Kammer von der Rechtsprechung eines anderen Kammermitglieds zu einer grundsätzlich klärungsfähigen Rechtsfrage entscheidungserheblich abweicht, anstatt die Frage auf die Kammer zu übertragen.
Die
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