Polizeiliche Zwangsmaßnahmen können auch dann eine strafbare Körperverletzung im Amt darstellen, wenn die Voraussetzungen für ein behördliches Einschreiten grundsätzlich vorliegen. Für die strafrechtliche Rechtmäßigkeit einer Diensthandlung kommt es insbesondere darauf an, dass der handelnde Beamte sein Ermessen pflichtgemäß ausübt. Ein
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Asbestverdacht rechtfertigt Baustopp
Bestehen aufgrund der konkreten Umstände einer Baustelle hinreichende Anhaltspunkte für eine Gesundheitsgefahr durch Asbest, dürfen die Behörden Bauarbeiten im Wege der Gefahrenabwehr sofort untersagen. Die bloße Bestreitung einer Asbestbelastung genügt nicht, um den Baustopp aufzuheben.
So hat aktuell das Verwaltungsgericht
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