Zum Zwecke der Ausstellung eines für die Abschiebung erforderlichen Passersatzpapiers kann die Ausländerbehörde die Vorsprache des Ausländers bei der Botschaft, dem Konsulat oder der Delegation des betreffenden ausländischen Staates anordnen. Nach Ansicht des Verwaltungsgerichts Bremen muss eine solche Vorspracheanordnung jedoch
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