Abschiebungsanordnung und Abschiebungsandrohung

Abschiebungsanordnung und Abschiebungsandrohung stellen keine teilidentische Vollstreckungsmaßnahmen dar; die Ersetzung einer (rechtswidrigen) Abschiebungsanordnung durch eine Abschiebungsandrohung führt daher zur vollständigen Erledigung der Abschiebungsanordnung.

Das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge hat im hier vom Bundesverwaltungsgericht entschiedenen Fall die auf § 34a

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Kosten der Abschiebung Minderjähriger

Auch Ausländer, die als Minderjährige aus dem Bundesgebiet abgeschoben worden sind, dürfen zu den Kosten dieser Abschiebung herangezogen werden.

In dem hier vom Niedersächsischen Oberverwaltungsgericht in Lüneburg entschiedenen Fall reiste die Klägerin, eine serbische Staatsangehörige, 1995 zusammen mit ihren Eltern

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In Polizeibegleitung zur Botschaft

Kosten, die durch eine von Polizeibeamten begleitete Anreise zur Vorsprache eines Ausländers bei ausländischen Botschaften zur Vorbereitung einer Abschiebung entstehen, können von dem Ausländer grundsätzlich nur dann erstattet verlangt werden, wenn er zuvor erfolglos zu einer freiwilligen Vorsprache aufgefordert worden

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Der Asylantrag in Italien

Von der Rückführung eines Asylbewerbers in den an sich zuständigen Mitgliedstaat der Europäischen Union muss dann abgesehen werden, wenn das Asylverfahren oder die Aufnahmebedingungen für Asylbewerber in diesem Mitgliedstaat an systemischen Mängeln leiden und der Asylbewerber deshalb ernsthaft Gefahr läuft,

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Aufhebung der Auslieferungshaft

Besteht für eine Person in seinem Heimatland eine nicht zu widerlegende Foltergefahr im Falle seiner Auslieferung, kann das zur Aufhebung der Auslieferungshaft führen.

So hat das Oberlandesgericht Oldenburg in dem hier vorliegenden Fall eines türkischen Staatsbürgers entschieden und die Entscheidungen

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Keine Abschiebehaft ohne Abschiebeandrohung

Eine nach § 59 AufenthG erforderliche Abschiebungsandrohung muss im Zeitpunkt der Sicherungshaftanordnung vorliegen. Die Absicht der Ausländerbehörde, sie demnächst zu erlassen, reicht nicht aus. Zu den in einem Antrag auf Anordnung von Sicherungshaft darzulegenden Abschiebungsvoraussetzungen gehört die Androhung der Abschiebung

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