Ausweisung nach schweren Straftaten

Die Ausweisung ist eine vom Gesetz vorgesehene zwingende Folge einer verhängten Freiheitsstrafe gegen einen Ausländer. Schutz vor der Ausweisung besteht nicht aufgrund einer Vaterschaft des Auszuweisenden zu seinem deutschen Kind, wenn zu ihm keine schützenswerte familiäre Beziehung besteht. Die Abschiebung

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Abschiebehaft bei Minderjährigen

Richtet sich die Anordnung zur Sicherung der Abreise gegen einen Minderjährigen, muss der Richter grundsätzlich von Amts wegen prüfen, ob dessen altersgerechte Unterbringung im Transitbereich des Flughafens oder in der sonstigen Unterkunft gewährleistet und der über 30 Tage hinausgehende Aufenthalt

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Der Haftantrag bei der Abschiebehaft

Der Haftantrag muss dem Betroffenen spätestens zu Beginn der Anhörung in Kopie ausgehändigt und erforderlichenfalls übersetzt werden.

Haftantrag bei Anordnung der Sicherungshaft

Sicherungshaft darf nur angeordnet werden, wenn der von der beteiligten Behörde vorgelegte Haftantrag die nach § 417 Abs.

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Sperr­wir­kung der Ab­schie­bung

Eine An­nex­zu­stän­dig­keit der eine Ab­schie­bung an­ord­nen­den Aus­län­der­be­hör­de für eine spä­te­re Ent­schei­dung über die Be­fris­tung ihrer Wir­kun­gen nach § 11 Abs. 1 Auf­en­thG be­steht nicht. Für die Ent­schei­dung über einen An­trag auf Be­fris­tung der Wir­kun­gen einer Ab­schie­bung nach § 11 Abs.

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Jüdische Emigranten und das Refoulement-Verbot

Je­den­falls seit In­kraft­tre­ten des Zu­wan­de­rungs­ge­set­zes kön­nen sich jü­di­sche Emi­gran­ten aus der ehe­ma­li­gen So­wjet­uni­on al­lein auf­grund ihrer Auf­nah­me nicht auf das flücht­lings­recht­li­che Ab­schie­bungs­ver­bot (Re­fou­le­ment-Ver­bot, Art. 33 Abs. 1 GFK) be­ru­fen.

Gemäß § 1 Abs. 1 HumHAG genießt im Bundesgebiet die Rechtsstellung

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Gerichtliche Überprüfung einer Abschiebungsandrohung

Für die ge­richt­li­che Be­ur­tei­lung einer Ab­schie­bungs­an­dro­hung ist je­den­falls dann, wenn der Aus­län­der auf­grund der An­dro­hung noch nicht ab­ge­scho­ben wurde oder noch nicht frei­wil­lig aus­ge­reist ist, die Sach- und Rechts­la­ge im Zeit­punkt der letz­ten münd­li­chen Ver­hand­lung oder Ent­schei­dung des Tat­sa­chen­ge­richts ma­ß­geb­lich.

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Kleine Sicherungshaft

Die Anordnung der sogenannten „kleinen Sicherungshaft“ gemäß § 62 Abs. 2 Satz 2 AufenthG ist eine Ermessensentscheidung des Gerichts, die dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit Rechnung tragen muss; sie setzt voraus, dass der Tatrichter im Rahmen seiner Amtsermittlungspflicht auf den Einzelfall

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Durchführbarkeit einer Abschiebung

Die für einen zulässigen Haftantrag notwendigen Angaben zur Durchführbarkeit der Abschiebung müssen sich auf das Land beziehen, in das der Betroffene abgeschoben werden soll, und müssen erkennen lassen, ob und innerhalb welchen Zeitraums Abschiebungen in dieses Land üblicherweise möglich sind.

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Flüchtlingsanerkennung durch Zwangsheirat

Die Anerkennung als Flüchtling kann in einer drohenden Zwangsverheiratung begründet sein. Denn die mit einer Zwangsverheiratung einhergehenden Rechtsverletzungen, die auch die Anwendung physischer und psychischer Gewalt mit einschließen, handelt es sich um eine schwerwiegende Verletzung grundlegender Menschenrechte im Sinne des

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Abschiebung wegen mißlungerer beruflicher Integration und ein effektiver Rechtsschutz

Soll ein hier geborener, volljähriger türkischer Staatsangehöriger wegen einer offensichtlich vollständig fehlgeschlagenen beruflichen Integration in die Türkei abgeschoben werden, ist bereits im Rahmen des gegen die Abschiebungsandrohung eingeleiteten einstweiligen Rechtsschutzes eine gewichtende Gesamtbewertung der gesamten Lebensumstände vorzunehmen. Hierzu gehört auch

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Verwaltungsgericht Köln / Finanzgericht Köln

Duldung mit auflösender Bedingung

Die einer Duldung beigefügte auflösende Bedingung „erlischt mit Ankündigung der Abschiebung“ verstößt weder gegen den Bestimmtheitsgrundatz noch gegen die grundgesetzliche Rechtsschutzgarantie.

Rechtliche Grundlage ist § 61 Abs. 1 Satz 2 AufenthG, der es ausdrücklich zulässt, einer Duldung (auflösende) Bedingungen zuzufügen.

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Androhung der Abschiebung

Die Androhung der Abschiebung nach § 59 Abs. 1 AufenthG setzt nur die Wirksamkeit, nicht die Vollziehbarkeit der Ausreisepflicht voraus.

Das Niedersächsische Oberverwaltungsgericht geht mit der wohl herrschenden Auffassung davon aus, dass die Abschiebungsandrohung keine Vollziehbarkeit der Ausreisepflicht voraussetzt und

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Rechtsmittel in der Abschiebehaft

Der sich in Abschiebungshaft befindende Ausländer kann in einem Beschwerdeverfahren neben der Aufhebung der Haftanordnung zugleich analog § 62 Abs. 1 FamFG die Feststellung der Rechtswidrigkeit seiner Inhaftierung beantragen.

Ein von der Grenzbehörde protokolliertes Asylgesuch ist nach Art. 4 Abs.

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Abschiebung und beabsichtigte Eheschließung

Die durch Art. 6 Abs. 1 GG geschützte Eheschließungsfreiheit gebietet nur dann die Aussetzung der Abschiebung, wenn die Eheschließung mit einer oder einem deutschen Staatsangehörigen unmittelbar bevorsteht.

Unmittelbar steht die Eheschließung grundsätzlich nur dann bevor, wenn ein zeitnaher Eheschließungstermin von

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Abschiebungshaft für einen Briten

Unterbleibt die Belehrung eines Betroffenen nach dem Konsularvertrag zwischen der Bundesrepublik Deutschland und dem Vereinigten Königreich von Großbritannien vom 30. Juli 1956 bzw. nach Art. 36 Abs. 1 Buchst. b WÜK bei der Inhaftierung, leidet die Anordnung der Freiheitsentziehung an

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Die Kosten eines Abschiebungsversuchs

Die Kosten, die durch die Durchsetzung einer Abschiebung entstehen, hat gemäß § 66 Abs. 1 AufenthG u.a. der Ausländer zu tragen. Diese Kostentragungspflicht nach § 66 Abs. 1 AufenthG erfordert nach einer aktuellen Entscheidung des Niedersächsischen Oberverwaltungsgerichts in Lüneburg jedoch

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Rückführung in den Kosovo

Der deutsche und der kosovarische Innenminister haben heute morgen in Berlin ein Rückübernahmeabkommen unterzeichnet, das die wechselseitige Rückübernahme ausreisepflichtiger Personen aus dem Gebiet der jeweils anderen Vertragspartei regelt. Darüber hinaus unterzeichneten die beiden Minister ein Abkommen über die Zusammenarbeit im

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