Die Bestimmung in einem Arbeitsvertrag mit einem Berufskraftfahrer, nach der die Selbstbehalte in der Kfz-Haftpflichtversicherung und der Kaskoversicherung im Falle eines Unfalls vom Arbeitnehmer zu tragen sind, ist unwirksam.
Als Halterin des vom Arbeitnehmer gefahrenen, in den Unfall verwickelten Lkw,
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