Für geduldete Ausländer besteht keine Kindergeldberechtigung.
Nach § 62 Abs. 2 EStG n.F. berechtigt ein Aufenthalt in Deutschland aufgrund einer Duldung (§ 60a AufenthG) nicht zum Bezug von Kindergeld. Der BFH hat sich bereits mehrfach mit der Frage befasst, ob
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