Einer reinen Wettannahmestelle darf trotz Corona insoweit öffnen, dass lediglich eine Abgabe und Entgegennahme von Spielscheinen, die Auszahlung von Gewinnen und das Aufladen und Sperren von Kundenkarten angeboten wird und Verweilmöglichkeiten nicht eröffnet werden. Mit dieser Begründung hat der Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg in dem hier vorliegenden Fall dem Eilantrag der Inhaberin
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