In der Verwendung der Abkürzung „dapd“ der nachrichtenagentur GmbH liegt keine Verwechslungsgefahr mit der „dpa“ Deutsche Presse-Agentur GmbH.
Mit dieser Begründung hat das Landgericht Hamburg in dem hier vorliegenden Fall einer markenrechtlichen Auseinandersetzung die Klage abgewiesen. Geklagt hatte die dpa
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