Im Rahmen der pauschalen Bewertung der Privatnutzung eines betrieblichen Kfz nach der sog. 1-%-Methode ist der private Nutzungsanteil nicht auf 50 % der tatsächlich entstandenen Kosten zu begrenzen. Der Gesetzgeber hat mit der Regelung in § 6 Abs. 1 Nr. 4 S. 2 EStG nicht seinen ihm im Steuerrecht für Typisierungen zur Verfügung stehenden Gestaltungsspielraum
Lesen