Gegen die Geltungserstreckung der Verfahrenstarifverträge durch das Gesetz zur Sicherung der Sozialkassenverfahren im Baugewerbe (SokaSIG) auf einen nicht originär tarifgebundenen Bauunternehmer durch § 7 Abs. 3 bis Abs. 7 iVm. Anlagen 28 bis 32 SokaSiG bestehen aus Sicht des Bundesarbeitsgerichts
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