Der Eintritt der Verjährung kann durch Erhebung einer Leistungsklage gehemmt werden, § 204 Abs. 1 Nr. 1 BGB. Diese wird mit Zustellung der Klage bzw. der Klageerweiterung rechtshängig, § 261 Abs. 2 ZPO.
Die Aussetzung des Rechtsstreits nach § 148
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