Die Anordnung eines dinglichen Arrestes kann bei der Bemessung einer Pauschgebühr berücksichtigt werden. Die Anordnung des Verfalls oder des Verfalls von Wertersatz ist bei der Bemessung einer Pauschgebühr aufgrund der zustehenden Wertgebühr Nr. 4142 VV RVG ohne Relevanz.
Der Abschluss
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