Dass das Landgericht hinsichtlich eines Angeklagten gemäß § 73c StGB teilweise von einer Verfallsent- scheidung abgesehen hat, führt nicht zum Wegfall eines bestehenden Gesamtschuldverhältnisses.
Hierin ist nur ein Verzicht auf eine unmittelbare Inanspruchnahme dieses Angeklagten zu sehen, die übrigen Wirkungen
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