Reststrafaussetzung einer lebenslangen Freiheitsstrafe zur Bewährung – und das kriminalprognostischen Sachverständigengutachten

Die Vorschrift des § 454 Abs. 2 Nr. 1 StPO schreibt die Einholung eines kriminalprognostischen Sachverständigengutachtens vor, wenn das Gericht „erwägt“, die Vollstreckung des Restes einer lebenslangen Freiheitsstrafe auszusetzen. Im Hinblick auf das verfassungsrechtliche Gebot bestmöglicher Sachaufklärung kommt die Verneinung eines solchen „Erwägens“ regelmäßig nur dann in Betracht kommen kann, wenn die Möglichkeit der Aussetzung der Vollstreckung völlig fernliegend und als ernsthafte Alternative zur Fortdauer der Strafhaft von vornherein ausgeschlossen erscheint.

Reststrafaussetzung einer lebenslangen Freiheitsstrafe zur Bewährung – und das kriminalprognostischen Sachverständigengutachten

Ein zur Frage der Strafaussetzung einer lebenslangen Freiheitsstrafe zur Bewährung eingeholtes psychiatrischen oder psychologisches Sachverständigengutachten erfüllt nicht die Mindestanforderungen an die Erstellung einer solchen Begutachtung1, wenn es sich nicht zur Frage verhält, ob eine ggf. vorliegende Persönlichkeitsstörung oder -auffälligkeit die Gefahr der Begehung von Gewaltdelikten oder ähnlichen schwerwiegende Straftaten begründet.

Eine Entscheidung über die Aussetzung der restlichen Strafvollstreckung der lebenslangen Freiheitsstrafe zur Bewährung ist ohne Einholung eines kriminalprognostischen Gutachtens eines forensisch-psychiatrischen Sachverständigen nicht möglich, § 454 Abs. 2 StPO. Ein solches Gutachten ist im Rahmen der umfassenden Sachverhaltsaufklärungsverpflichtung der Strafvollstreckungskammer erforderlich, um eine hinreichende Entscheidungsgrundlage für die zu treffende Prognose nach § 57 a Abs. 1 i.V.m. § 57 Abs. 1 Nr. 2 StGB zu erhalten2.

§ 454 Abs. 2 Nr. 1 StPO schreibt die Einholung eines kriminalprognostischen Sachverständigengutachtens vor, wenn das Gericht „erwägt“, die Vollstreckung des Restes einer lebenslangen Freiheitsstrafe auszusetzen, wobei im Hinblick auf das verfassungsrechtliche Gebot bestmöglicher Sachaufklärung die Verneinung eines solchen „Erwägens“ regelmäßig nur dann in Betracht kommen kann, wenn die Möglichkeit der Aussetzung der Vollstreckung völlig fernliegend und als ernsthafte Alternative zur Fortdauer der Strafhaft von vornherein ausgeschlossen erscheint3. Vorliegend erscheint es weder völlig fernliegend noch von vornherein ausgeschlossen, dass eine Strafrestaussetzung in Betracht gezogen werden kann, nachdem der Verurteilte während der beinahe vier Jahre andauernden Strafaussetzung zur Bewährung zwar durch wiederholten Alkoholkonsum, jedoch durch keine weiteren Straftaten aufgefallen ist. Es ist daher nicht von vornherein anzunehmen, dass – trotz Alkoholabhängigkeitssyndrom – die Gefahr der Begehung von Gewaltdelikten oder ähnlichen schwerwiegenden Straftaten naheliegen muss4.

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Obwohl bei dieser Sachlage hinreichende Anhaltpunkte dafür gegeben sind, dass eine erneute Aussetzung der lebenslangen Freiheitstrafe – gegebenenfalls unter Auflagen und Weisungen – eine durchaus realistische und jedenfalls nicht von vornherein auszuschließende Möglichkeit darstellt, hat die Strafvollstreckungs-kammer A. dies nicht – jedenfalls nicht erkennbar – in ihre Überlegungen einbezogen und verkannt, dass es vorliegend einer Gutachtenerstattung nach § 454 Abs. 2 StPO und nach Sachlage der mündlichen Anhörung des Sachverständigen bedarf5. Auch die Frage, ob das gemäß Beschluss des Landgerichts Z. vom 20.10.2014 ausdrücklich nur zur Frage erforderlicher Bewährungsaufsichts-maßnahmen eingeholte Gutachten des Dr. I. vom 13.11.2014 Grundlage einer Entscheidung über den Aussetzungsantrag des Verurteilten vom 03.06.2015 sein kann, ist im Beschluss nicht angesprochen6.

Die Strafvollstreckungskammer Karlsruhe stützt ihre die Aussetzung der Vollstreckung ablehnende Entscheidung vielmehr maßgeblich auf die Widerrufsentscheidung des Landgerichts Z. vom 03.02.2015 und die Entscheidung des OLG K. vom 18.02.2015, mit der die sofortige Beschwerde verworfen wurde. Dabei geht sie in Übereinstimmung mit diesen Entscheidungen ohne eigene nähere und vertiefende Begründung davon aus, dass im Hinblick auf die nicht ausreichend behandelte Alkoholproblematik im Zusammenhang mit der vorhandenen Persönlichkeitsstörung die Gefahr erneuter schwerer bis schwerster Straftaten begründet und die Kriminalprognose als negativ zu bewerten sei, solange der Verurteilte seine Alkoholabhängigkeit und vor allem die Ursachen des Alkoholrückfalls nicht nachhaltig therapeutisch aufgearbeitet habe.

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Die Aussetzung der Vollstreckung des Strafrestes zur Bewährung konnte die Strafvollstreckungskammer jedoch nur dann ohne Einholung eines neuen Sachverständigengutachtens ablehnen, wenn das Ende 2014 erstattete Gutachten des Dr. I. einerseits den Anforderungen genügte, welche an ein psychiatrisches Sachverständigengutachten im Rahmen des § 454 Abs. 2 Nr. 1 StPO zu stellen sind, d.h. es eine zureichende Grundlage für die zu treffende qualifizierte Prognoseentscheidung darstellte, und andererseits dieses Gutachten wegen der seither verstrichenen Zeit noch eine verlässliche Entscheidungsgrundlage bieten könnte und insbesondere keine neuen Umstände hervorgetreten sind, die grundsätzlich geeignet sein könnten, die Legalprognose für den Verurteilten positiv zu beeinflussen7.

Das gemäß Beschluss des Landgerichts Z. vom 20.10.2014 ausdrücklich zur Frage erforderlicher Maßnahmen im Rahmen der Bewährungsaufsicht eingeholte Gutachten des Dr. I. vom 13.11.2014 genügt bereits nicht den besonderen Anforderungen, welche an ein psychiatrisches Sachverständigen-gutachten im Rahmen der zu treffenden Prognoseentscheidung nach §§ 57, 57a StGB zu stellen sind8. Das Gutachten enthält keine qualifizierte Prognose im Hinblick auf das im Falle einer Freilassung des Verurteilten gefährdete Rechtsgut. Es verhält sich insbesondere nicht ausdrücklich zu der entscheidungserheblichen Frage, ob die bei dem Verurteilten diagnostizierte kombinierte Persönlichkeitsstörung in Verbindung mit der Suchterkrankung die Gefahr der künftigen Begehung von Gewaltdelikten oder ähnlich schwerwiegender Straftaten begründet9.

Die damit erfolgte Versagung einer Strafrestaussetzung ohne Einholung des gemäß § 454 Abs. 2 StPO erforderlichen Sachverständigengutachtens stellt einen erheblichen Verfahrensfehler dar, der zur Aufhebung der Entscheidung und Zurückverweisung der Sache an die Strafvollstreckungskammer A. zur neuen Behandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Beschwerdeverfahrens, nötigt. Eine eigene Entscheidung des Oberlandesgerichts Karlsruhe (§ 309 Abs. 2 StPO) scheidet wegen der umfassenden Aufklärungspflicht der Strafvollstreckungskammer und des im Verfahren grundsätzlich und regelmäßig mündlich anzuhörenden (§ 454 Abs. 2 Satz 3 und Satz 4 StPO) Sachverständigen aus10.

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Insoweit wird es nunmehr geboten sein, einen psychiatrischen Sachverständigen mit der Erstellung einer kriminalprognostischen Expertise gemäß § 454 Abs. 2 StPO zu beauftragen. Um der Gefahr von repetitiver Routinebegutachtung zu begegnen, kann es aus Sicht des Oberlandesgerichts Karlsruhe angezeigt sein, einen Sachverständigen hinzuzuziehen, der im Vollstreckungsverfahren noch nicht mit der Untersuchung des Verurteilten befasst war11. In einem solchen Gutachten wird der Sachverständige unter Anlegung des besonderen Prognosemaßstabes aus §§ 57, 57a StGB12 nicht nur seine kriminalprognostische Einschätzung zu der Frage darzulegen haben, ob überhaupt, sondern auch – falls erforderlich – unter welchen Bedingungen eine bedingte Entlassung unter Berücksichtigung der Sicherheitsinteressen der Allgemeinheit verantwortet werden kann bzw. welche Behandlungsmöglichkeiten bestehen.

Oberlandesgericht Karlsruhe, Beschluss vom 7. April 2016 – 1 Ws 13/16 L

  1. vgl. Boetticher u.a. NStZ 2006, 537[]
  2. OLG Dresden NJW 2009, 3315 m.w.N.; BVerfG NJW 2007, 1933 m.w.N.[]
  3. OLG Dresden a.a.O.; Thüringer OLG StV 2001, 26; Meyer-Goßner/Schmitt StPO 58. Aufl. § 454 Rn. 37 m.w.N.[]
  4. vgl. BVerfG NJW 2007, 1933; KG NStZ-RR 1997, 382; NStZ 2004, 157; OLG Nürnberg StV 2000, 266; OLG Karlsruhe, Beschluss vom 20.05.2015 – 1 Ws 213/14; Hubrach in StGB Leipziger Kommentar, 12. Aufl.2007, § 57a Rn. 48 m.w.N.[]
  5. Thüringer OLG a.a.O.[]
  6. Appl in KK StPO, 7. Aufl.2013, § 454 Rn. 12a m.w.N.[]
  7. Thüringer OLG a.a.O.; BGH NStZ-RR 2012, 8; Appl in KK StPO a.a.O. § 454 Rn. 12a m.w.N.[]
  8. vgl. BVerfG NJW 2004, 739; Boetticher u.a. Mindestanforderungen an Prognosegutachten NStZ 2006, 537[]
  9. BVerfG NJW 2007, 1933; OLG Karlsruhe, Beschluss vom 18.09.2009, 1 Ws 137/09; Beschluss vom 20.05.2015, 1 Ws 213/14; KG NStZ-RR 1997, 382; NStZ 2004, 157; OLG Nürnberg StV 2000, 266[]
  10. OLG Karlsruhe, StV 1999, 384; NStZ 2011, 92; OLG Dresden a.a.O.; OLG Celle StraFo 2008, 216; OLG Hamm NStZ-RR 2010, 153; Meyer-Goßner a.a. O. § 454 Rn. 47 m.w.N.[]
  11. BVerfG NJW 2004, 739[]
  12. BVerfG NJW 2007, 1933; KG NStZ-RR 1997, 382; NStZ 2004, 157; OLG Nürnberg StV 2000, 266; OLG Karlsruhe, Beschluss vom 20.05.2015 – 1 Ws 213/14[]
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