Trennungsgeld bei der Berechnung des Aufstockungsbetrags nach § 5 Abs. 1 und Abs. 2 TV ATZ nicht anspruchsmindernd zu berücksichtigen ist, weil es weder Bestandteil der Bezüge im Sinen von § 4 des Tarifvertrages zur Regelung der Altersteilzeitarbeit vom 05.05.1998
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