Auch wenn ein europarechtlicher Anspruch auf Abgeltung von bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses krankheitsbedingt nicht genommenem Urlaub besteht, verfällt dieser nach 18 Monaten. Nichts anderes gilt, wenn der Betroffene den Urlaub vor Eintritt in die Freistellungsphase krankheitsbedingt nicht mehr hat nehmen
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