Eine Soll-Regelung begründet keinen strikten „gesetzlichen Anspruch“ auf Erteilung eines Aufenthaltstitels.
Ein „gesetzlicher Anspruch“ auf Erteilung eines Aufenthaltstitels im Sinne des § 10 Abs. 1 AufenthG muss ein strikter Rechtsanspruch sein, der sich unmittelbar und abschließend aus dem Gesetz ergibt.
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