Feststellungsantrag auf künftigen schuldrechtlichen Ver-sorgungsausgleich

Einem Feststellungsantrag im Hinblick auf einen künftigen schuldrechtlichen Versorgungsausgleich fehlt grundsätzlich das Feststellungsinteresse, wenn die beantragte Feststellung den genauen Inhalt des Anspruchs auf schuldrechtlichen Versorgungsausgleich unbestimmt lässt und eine Feststellungsentscheidung damit nicht geeignet wäre, weitere Verfahren über den schuldrechtlichen Versorgungsausgleich

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Landgericht Bremen

Feststellungsinteresse

Nach § 256 Abs. 1 ZPO kann Klage auf Feststellung des Bestehens oder Nichtbestehens eines Rechtsverhältnisses erhoben werden, wenn der Kläger ein rechtliches Interesse daran hat, dass das Rechtsverhältnis durch richterliche Entscheidung alsbald festgestellt wird. Die Feststellungsklage kann sich auf

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Die erledigte Verpflichtungsklage – und die Fortsetzungsfeststellungsklage

Maßgeblicher Beurteilungszeitpunkt für die Statthaftigkeit einer der Verpflichtungsklage nachfolgenden Fortsetzungsfeststellungsklage ist der Zeitpunkt des erledigenden Ereignisses; zu berücksichtigen sind daher nur Änderungen, die bis zur Erledigung des Verpflichtungsbegehrens eingetreten sind.

Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts, die das Bundesverwaltungsgericht mit Urteil

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