Die nach § 23 Abs. 2 Nds. MVollzG bei über einen Monat hinausgehenden Absonderungen von im Maßregelvollzug untergebrachten Personen erforderliche Zustimmung der Aufsichtsbehörde kann auch nachträglich erfolgen.
Nach § 23 Abs. 1 Nds. MVollzG können gegen einen Untergebrachten besondere Sicherungsmaßnahmen
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