Art. 2 Abs. 2 Satz 2 GG gewährleistet jedermann die Freiheit der Person und nimmt einen hohen Rang unter den Grundrechten ein. Das kommt darin zum Ausdruck, dass Art. 2 Abs. 2 Satz 2 GG die Freiheit der Person als
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Nachrichten aus Recht und Steuern
Art. 2 Abs. 2 Satz 2 GG gewährleistet jedermann die Freiheit der Person und nimmt einen hohen Rang unter den Grundrechten ein. Das kommt darin zum Ausdruck, dass Art. 2 Abs. 2 Satz 2 GG die Freiheit der Person als
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Art. 2 Abs. 2 Satz 2 GG gewährleistet jedermann die Freiheit der Person und nimmt einen hohen Rang unter den Grundrechten ein. Das kommt darin zum Ausdruck, dass Art. 2 Abs. 2 Satz 2 GG die Freiheit der Person als
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Art. 2 Abs. 2 Satz 2 GG gewährleistet jedermann die Freiheit der Person und nimmt einen hohen Rang unter den Grundrechten ein. Das kommt darin zum Ausdruck, dass Art. 2 Abs. 2 Satz 2 GG die Freiheit der Person als
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Die grundsätzlich unbefristete Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus nach § 63 StGB ist eine außerordentlich belastende Maßnahme, die einen besonders gravierenden Eingriff in die Rechte des Betroffenen darstellt. Sie darf nur angeordnet werden, wenn zweifelsfrei feststeht, dass der Unterzubringende bei
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Wird die Anordnung der Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus auf der Grundlage des § 63 StGB in der Fassung des Gesetzes zur Novellierung des Rechts der Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus gemäß § 63 StGB in Betracht gezogen, ist hinsichtlich
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Die Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus nach § 63 StGB darf nur angeordnet werden, wenn zweifelsfrei feststeht, dass der Unterzubringende bei Begehung der Anlasstat aufgrund eines psychischen Defekts schuldunfähig oder vermindert schuldfähig war und die Tatbegehung auf diesem Zustand beruht.
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Art. 2 Abs. 2 Satz 2 GG gewährleistet jedermann die Freiheit der Person und nimmt einen hohen Rang unter den Grundrechten ein.
Das kommt darin zum Ausdruck, dass Art. 2 Abs. 2 Satz 2 GG die Freiheit der Person als
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Die Anordnung der Unterbringung gemäß § 63 StGB setzt die positive Feststellung eines länger andauernden, nicht nur vorübergehenden Defekts voraus, der zumindest eine erhebliche Einschränkung der Schuldfähigkeit zur Tatzeit im Sinne des § 21 StGB begründet.
Dabei bedeutet ein länger
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Die grundsätzlich unbefristete Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus ist eine außerordentlich belastende Maßnahme, die einen besonders gravierenden Eingriff in die Rechte des Betroffenen darstellt.
Sie darf daher nur angeordnet werden, wenn unter anderem zweifelsfrei feststeht, dass der Unterzubringende bei der
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Die mit Wirkung zum 1.08.2016 erfolgte Neufassung der Anordnungsvoraussetzungen von § 63 StGB durch das Gesetz zur Novellierung des Rechts der Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus gemäß § 63 des Strafgesetzbuchs und zur Änderung anderer Vorschriften vom 08.07.2016 greift im
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Die Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus nach § 63 StGB darf nur angeordnet werden, wenn zweifelsfrei feststeht, dass der Unterzubringende bei Begehung der Anlasstat aufgrund eines psychischen Defekts schuldunfähig oder vermindert schuldfähig war und die Tatbegehung auf diesem Zustand beruht.
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Die Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus beschwert den hiervon Betroffenen außerordentlich. Sie darf deshalb nur angeordnet werden, wenn vom Täter infolge seines Zustands erhebliche rechtswidrige Taten mindestens aus dem Bereich der mittleren Kriminalität zu erwarten sind.
Das Gesetz fordert dem
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Die unbefristete Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus gemäß § 63 StGB ist eine außerordentlich belastende Maßnahme. Sie darf nur angeordnet werden, wenn zweifelsfrei feststeht, dass der Unterzubringende bei der Begehung der Anlasstaten aufgrund eines psychischen Defekts schuldunfähig oder vermindert schuldfähig
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Eine Unterbringung nach § 63 StGB kommt nur in Betracht, wenn eine Wahrscheinlichkeit höheren Grades dafür besteht, dass der Täter infolge seines Zustands in Zukunft Straftaten von erheblicher Bedeutung begehen wird, also solche, die eine schwere Störung des Rechtsfriedens zur
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§ 72 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2 StGB gestatten, die Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus und die Unterbringung in einer Entziehungsanstalt nebeneinander anzuordnen, wenn die jeweiligen gesetzlichen Voraussetzungen vorliegen und zur Erreichung des Maßregelzwecks gleich geeigneten Maßregeln nicht
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Die grundsätzlich unbefristete Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus ist eine außerordentlich belastende Maßnahme, die einen besonders gravierenden Eingriff in die Rechte des Betroffenen darstellt. Sie darf daher nur angeordnet werden, wenn zweifelsfrei feststeht, dass der Unterzubringende bei der Begehung der
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Anordnungen der Fortdauer der Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus verletzen den Betroffenen in seinem Freiheitsgrundrecht aus Art. 2 Abs. 2 Satz 2 GG in Verbindung mit Art.20 Abs. 3 GG, wenn sie den Anforderungen, die sich aus dem Verhältnismäßigkeitsgrundsatz für
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Die grundsätzlich unbefristete Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus gemäß § 63 StGB ist eine außerordentlich belastende Maßnahme, die einen besonders gravierenden Eingriff in die Rechte des Betroffenen darstellt. Sie darf daher nur dann angeordnet werden, wenn eine Wahrscheinlichkeit höheren Grades
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Die grundsätzlich unbefristete Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus gemäß § 63 StGB ist eine außerordentlich belastende Maßnahme. Sie setzt neben der sicheren Feststellung mindestens einer im Zustand der Schuldunfähigkeit (§ 20 StGB) oder der erheblich verminderten Schuldfähigkeit (§ 21 StGB)
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Die grundsätzlich unbefristete Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus gemäß § 63 StGB ist eine außerordentlich belastende Maßnahme, die einen besonders gravierenden Eingriff in die Rechte des Betroffenen darstellt. Sie setzt zunächst voraus, dass zweifelsfrei feststeht, dass der Unterzubringende bei der
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Die grundsätzlich unbefristete Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus ist eine außerordentlich belastende Maßnahme, die einen besonders gravierenden Eingriff in die Rechte des Betroffenen darstellt.
Sie darf daher nur dann angeordnet werden, wenn zweifelsfrei feststeht, dass der Unterzubringende
Die grundsätzlich unbefristete Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus gemäß § 63 StGB ist eine außerordentlich belastende Maßnahme, die einen besonders gravierenden Eingriff in die Rechte des Betroffenen darstellt.
Sie darf daher nur dann angeordnet werden, wenn zweifelsfrei feststeht, dass der
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Die Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus nach § 63 StGB darf nur angeordnet werden, wenn zweifelsfrei feststeht, dass der Unterzubringende bei der Begehung der Anlasstaten aufgrund eines psychischen Defekts schuldunfähig oder vermindert schuldfähig war und die Tatbegehung hierauf beruht.
Eine
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Die grundsätzlich unbefristete Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus gemäß § 63 StGB ist eine außerordentlich belastende Maßnahme, die einen besonders gravierenden Eingriff in die Rechte des Betroffenen darstellt.
Sie setzt zunächst voraus, dass zweifelsfrei feststeht, dass der Unterzubringende bei der
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Ist bei einer Unterbringung im psychiatrischen Krankenhaus (§ 63 StGB) die psychiatrische Erkrankung durch Medikation seit längerem remittiert, konnte die kriminalprognostisch als konstellativer Faktor sich negativ auswirkende komorbide Suchterkrankung jedoch noch nicht erfolgreich behandelt werden, hat die Strafvollstreckungskammer bei der
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Ein abweichendes Sexualverhalten, wie es für den Angeklagten in Form einer Pädophilie festgestellt worden ist, kann nicht ohne Weiteres einer schweren Persönlichkeitsstörung gleichgesetzt und dem Eingangsmerkmal der schweren anderen seelischen Abartigkeit i.S.v. §§ 20, 21 StGB zugeordnet werden. Eine festgestellte
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Die Anordnung nach § 63 StGB bedarf einer besonders sorgfältigen Prüfung und Begründung, weil sie eine schwerwiegende und gegebenenfalls langfristig in das Leben des Betroffenen eingreifende Maßnahme darstellt.
Sie setzt unter anderem die positive Feststellung eines länger andauernden, nicht nur
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Für das Bundesverfassungsgericht bestehen an der Verfassungsmäßigkeit des § 17 Abs. 3 Satz 1 Maßregelvollzugsgesetz Nordrhein-Westfalen im Hinblick auf die Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts zu den Voraussetzungen einer Eingriffsgrundlage für die Zwangsbehandlung im Maßregelvollzug Zweifel.
Insoweit weist das Bundesverfassungsgericht erneut darauf
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Die grundsätzlich unbefristete Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus gemäß § 63 StGB ist eine außerordentlich belastende Maßnahme, die einen besonders gravierenden Eingriff in die Rechte des Betroffenen darstellt.
Sie darf daher nur angeordnet werden, wenn zweifelsfrei feststeht, dass der Unterzubringende
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Die grundsätzlich unbefristete Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus gemäß § 63 StGB ist eine außerordentlich belastende Maßnahme, die einen besonders gravierenden Eingriff in die Rechte des Betroffenen darstellt. Sie setzt zunächst voraus, dass zweifelsfrei feststeht, dass der Unterzubringende bei der
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Steht eine Maßregelanordnung nach § 63 StGB im Raum, muss das Landgericht im Urteil angeben, welches Eingangsmerkmal der §§ 20, 21 StGB vorliegend erfüllt ist und ob es sich dabei nur um eine vorübergehende Störung oder einen länger andauernden Defektzustand
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Die Anlasstat selber muss nicht erheblich im Sinne des § 63 StGB sein. Maßgeblich ist vielmehr, welche Taten künftig von dem Täter infolge seines Zustands zu erwarten sind und ob diese erheblich sind.
Bereits der erneut zu erwartende Widerstand gegen
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Die grundsätzlich unbefristete Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus gemäß § 63 StGB ist eine außerordentlich belastende Maßnahme, die einen besonders gravierenden Eingriff in die Rechte des Betroffenen darstellt.
Sie setzt zunächst voraus, dass zweifelsfrei feststeht, dass der Unterzubringende bei der
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Eine Unterbringung gemäß § 63 StGB darf lediglich dann angeordnet werden, wenn eine Wahrscheinlichkeit höheren Grades dafür besteht, dass der Täter infolge seines Zustandes in der Zukunft Taten begehen wird, die eine schwere Störung des Rechtsfriedens zur Folge haben.
Ob
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Die Beschränkung der Revision auf die Anordnung der Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus nach § 63 StGB ist wirksam (§ 344 Abs. 1 StPO).
Eine Beschränkung der Revision ist zulässig, wenn die Beschwerdepunkte nach dem inneren Zusammenhang des Urteils losgelöst
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Ein im Maßregelvollzug Untergebrachter hat grundsätzlich das Recht, sich selbst zu versorgen. Er ist nicht zwingend verpflichtet, sich einer in der Maßregelvollzugsklinik bereits bestehenden „Selbstversorgergruppe“ anzuschließen.
In dem hier vom Oberlandesgericht Hamm entschiedenen Fall befindet sich der 1989 geborene Betroffene
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Die Anordnung einer medizinische Zwangsbehandlung nach dem ThürMRVG kann vor dem Hintergrund von Art. 2 Abs. 2 GG nicht für die Dauer von zwei Jahren erfolgen.
Bei der medizinischen Zwangsbehandlung eines Untergebrachten mit Neuroleptika handelt es sich um einen besonders
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Sind neben einer Unterbringung in einer Entziehungsanstalt zusätzlich verfahrensfremde Freiheitsstrafen zu vollstrecken, ist bei der Vollstreckungsreihenfolge eine Unterbrechung der Vollstreckung der verfahrensfremden Freiheitsstrafen bereits zum Halbstrafenzeitpunkt zum Anschlussvollzug der Maßregel in die Erwägungen einzubeziehen, wenn die ihnen zugrunde liegenden Taten
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Die wiederholte Anordnung der Maßregel nach § 63 StGB ist gegenüber einem bereits in einem psychiatrischen Krankenhaus Untergebrachten nicht grundsätzlich ausgeschlossen. Jedoch setzt der nochmalige Maßregelausspruch voraus, dass dieser in besonderer Weise gemäß § 62 StGB mit dem Grundsatz der
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Die Anordnung der Unterbringung gemäß § 63 StGB setzt die positive Feststellung voraus, dass der Angeklagte eine rechtswidrige Tat im Zustand der Schuldunfähigkeit (§ 20) oder der verminderten Schuldfähigkeit (§ 21) begangen hat.
Insoweit ist insbesondere zu untersuchen, ob in
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Eine diagnostizierte Persönlichkeitsstörung kann die Annahme einer schweren anderen seelischen Abartigkeit nur dann begründen, wenn sie Symptome aufweist, die in ihrer Gesamtheit das Leben eines Angeklagten vergleichbar schwer und mit ähnlichen Folgen stören, belasten oder einengen wie krankhafte seelische Störungen.
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Die Bestimmung der Dauer des Vorwegvollzugs der Maßregel ist rechtsfehlerhaft, wenn die Strafkammer es unterlassen hat, in dem Urteil mitzuteilen, wie lange die Unterbringung des Angeklagten voraussichtlich erforderlich sein wird.
Die Dauer des Vorwegvollzugs ist so zu bemessen, dass nach
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Die wiederholte Anordnung der Maßregel nach § 63 StGB gegenüber einem bereits in einem psychiatrischen Krankenhaus Untergebrachten ist nicht grundsätzlich ausgeschlossen, der nochmalige Maßregelausspruch setzt jedoch voraus, dass dieser in besonderer Weise mit dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit in Einklang steht.
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Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs wird die von § 64 Satz 1 StGB geforderte Gefahr in aller Regel allein durch eine hangbedingte schwere Gewalttat als Anlasstat hinreichend belegt.
Dass der mehrfach vorbelastete Angeklagte bislang nicht gerade durch Gewalttaten aufgefallen ist,
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Hat es das Gericht versäumt, die voraussichtliche Dauer der Unterbringung in einer Entziehungsanstalt im Urteil festzustellen, ist damit bereits die nach § 64 Satz 2 StGB erforderliche hinreichend konkrete Erfolgsaussicht nicht belegt.
Diese bestünde nur, wenn die nach § 67d
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Eine Krisenintervention ist auch dann möglich, wenn die Vollstreckung der Maßregel nach § 63 oder § 64 StGB von Beginn an zur Bewährung ausgesetzt war.
Der Anwendung des § 67h Abs. 1 Satz 1 StGB steht nach herrschender Auffassung, der
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Eine Fesselung im Rahmen einer Vorführung, allein aus allgemeinen Sicherheitserwägungen oder zur Vorbeugung einer möglich erscheinenden Flucht, ist bei nach § 63 StGB untergebrachten Maßregelpatienten mangels Vorhandenseins einer entsprechenden Gesetzesgrundlage unzulässig.
Für die Fesselung eines im Maßregelvollzug Untergebrachen im Rahmen
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Unter den Begriff der Maßnahme (§ 7 Abs. 5 MRVG NRW, § 109 StVollzG) fällt jedes vollzugsbehördliche Handeln, das im Einzelfall auf die Gestaltung von Lebensverhältnissen mit zumindest auch rechtlicher Wirkung gerichtet ist. Die Maßnahme muss auf eine unmittelbare Rechtswirkung
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Eine gesetzwidrige und dem zu vollstreckenden Urteil widersprechende Umkehrung der Vollstreckungsreihenfolge liegt bei der sog. Organisationshaft vor, wenn die Vollstreckungsbehörde in Umsetzung des gerichtlichen Rechtsfolgenausspruchs nicht unverzüglich die Überstellung des Verurteilten in den Maßregelvollzug einleitet und herbeiführt.
Die von Verfassungs
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„Zwingende Gründe“ i.S.V. § 7 Abs. 5 MRVG NW sind solche, die die Durchsuchung gerade bei dem konkreten Betroffenen (seinem Raum, seinen Sachen, seinem Körper) rechtfertigen, wobei es gleichgültig ist, ob diese Gründe in der Person des Betroffenen gegeben oder
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Tatsachen, die einen Straftatbestand erfüllen (können), dürfen für die nach § 67d Abs. 2, 6 StGB zu treffende Prognose auch ohne rechtskräftige Verurteilung herangezogen werden.
Im hier vom Oberlandesgericht Braunschweig entschiedenen Fall lag der Unterbringhung eine Verurteilung wegen schweren sexuellen
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Die Unterbringung in einer Entziehungsanstalt darf nach § 67 Abs. 5 Satz 1 StGB erst dann für erledigt erklärt werden, wenn auf zuverlässiger Tatsachengrundlage die Prognose gerechtfertigt ist, dass die weitere Behandlung des Untergebrachten ohne Aussicht auf Erfolg bleibt.
Bei
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