Arbeitnehmer eines kommunalen Arbeitgebers, die sich zu dem in § 2 Abs. 1 TV Corona-Sonderzahlung festgelegten Stichtag am 1.10.2020 in der Freistellungsphase ihrer Altersteilzeit befanden, können die Corona-Sonderzahlung beanspruchen. Dies ergibt für das Bundesarbeitsgericht die gebotene Auslegung der tarifvertraglichen Bestimmungen.
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