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Die Haftung des Internetanschlussinhabers

Der Inhaber eines Internetanschlusses, der den Internetzugang einem Dritten lediglich zur Mitbenutzung überlassen hat, haftet nicht für Urheberrechtsverletzungen, die der Dritte begeht. Eine Haftung kommt aber in Betracht, wenn entweder der Anschlussinhaber Kenntnis davon hat, dass der Dritte den Anschluss

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Büroklammer

Google und Urheberrechtsverletzung

Eine (schlichte) Einwilligung in die Wiedergabe der Abbildung eines urheberrechtlich geschützten Werkes als Vorschaubild in Ergebnislisten von Bildersuchmaschinen liegt auch dann vor, wenn ein Dritter die Abbildung mit Zustimmung des Urhebers ins Internet eingestellt hat, ohne technische Vorkehrungen gegen ein

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Die GEMA kann nicht anders…

Die GEMA ist den Berechtigten aufgrund ihrer Treuhänderstellung aus den Berechtigungsverträgen verpflichtet, im Falle einer Verletzung der von ihr wahrgenommenen Rechte den Verletzer auf Schadensersatz in Anspruch zu nehmen. Berechnet sie dabei den Schaden nach der angemessenen Lizenzgebühr, hat sie

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Geschäftsmann

Haftung für das eigene WLAN

Privatpersonen können auf Unterlassung, nicht dagegen auf Schadensersatz in Anspruch genommen werden, wenn ihr nicht ausreichend gesicherter WLAN-Anschluss von unberechtigten Dritten für Urheberrechtsverletzungen im Internet genutzt wird. Das entschied heute der Bundesgerichtshof in einem Fall, in dem das WLAN-Netz zwar

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Geldscheine

Marion und das Karlsruher Kochbuch

Fremde Fotos dürfen ohne Einwilligung des Fotografen nicht verwendet werden. Soweit ein Allgemeinplatz. Für die widerrechtliche Verwendung in einer Internet-Community haftet jedoch nicht nur derjenige, der das Foto dort hochlädt, sondern auch der Betreiber dieser Internet-Community.

Dies musste sich jetzt

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