Die Anschlussberufung setzt, da sie kein selbständiges Rechtsmittel darstellt, nicht voraus, dass der Anschlussberufungskläger durch das angefochtene Urteil beschwert ist. Sie ist jedoch nur zulässig, wenn damit mehr erreicht werden soll als die Zurückweisung der Berufung. Diese Voraussetzung ist im vorliegend entschiedenen Streitfall erfüllt: Der Kläger hat mit der Anschlussberufung
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