Unterweisung zum Arbeitsschutz

Der Betriebsrat hat nach § 87 Abs. 1 Nr. 7 BetrVG bei betrieblichen Regelungen über den Gesundheitsschutz mitzubestimmen. Hierzu gehört auch die durch § 12 ArbSchG dem Arbeitgeber auferlegte Verpflichtung, die Beschäftigten über Sicherheit und Gesundheitsschutz bei der Arbeit zu

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Das Unterlassungsbegehren des Betriebsrats

Der Streitgegenstand eines Beschlussverfahrens, in dem der Betriebsrat den Arbeitgeber auf die künftige Unterlassung von mitbestimmungswidrig durchgeführten Versetzungen in Anspruch nimmt, bestimmt sich nach dem zur Entscheidung gestellten Antrag und dem zu seiner Begründung angeführten Anlassfall. Die diesem zugrunde liegende

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Wartezeitkündigung

Der Arbeitgeber ist bei einer Wartezeitkündigung nicht verpflichtet, dem Personalrat Sozialdaten, die bei vernünftiger Betrachtung weder aus seiner Sicht noch aus Sicht der Arbeitnehmervertretung für die Beurteilung der Wirksamkeit der Kündigung eine Rolle spielen können, mitzuteilen.

Unterhaltspflichten des Arbeitnehmers sind

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Mitbestimmung bei Verschwiegenheitserklärung

Die Abgabe inhaltlich standardisierter Erklärungen, in denen sich Arbeitnehmer gegenüber dem Arbeitgeber zum Stillschweigen über bestimmte betriebliche oder geschäftliche Vorgänge verpflichten, unterliegt nicht der Mitbestimmung des Betriebsrats, wenn die Schweigepflicht das sogenannte Arbeitsverhalten betrifft oder gesetzlich geregelt ist.

Bundesarbeitsgericht, Beschluss

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Zustimmungserfordernis des Betriebsrats zur Kündigung

Für eine einzelvertragliche Erweiterung des dem Betriebsrat nach dem Betriebsverfassungsgesetz vor Ausspruch von Kündigungen zustehenden Beteiligungsrechts fehlt es nach einem aktuellen Urteil des Bundesarbeitsgerichts an der erforderlichen gesetzlichen Ermächtigungsgrundlage.

Die Vorschriften des Betriebsverfassungsgesetzes, die dem Betriebsrat Mitwirkungsrechte einräumen, sind Organisationsnormen,

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Mehrarbeit und Mitbestimmung

Eine für die Dauer von mehr als einem Monat vorgesehene Erhöhung der Arbeitszeit eines Arbeitnehmers von mindestens zehn Stunden pro Woche ist eine nach § 99 Abs. 1 Satz 1 BetrVG mitbestimmungspflichtige Einstellung.

Bundesarbeitsgericht, Beschluss vom 9. Dezember 2008 –

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