Sozialplan und die befristet Beschäftigten

Die Nichtberücksichtigung befristet beschäftigter Arbeitnehmer bei den Sozialplanansprüchen verstößt weder gegen den Gleichbehandlungsgrundsatz, noch gegen das Diskriminierungsverbot des § 4 Abs. 2 S. 1 TzBfG; dies gilt jedenfalls dann, wenn das Arbeitsverhältnis nicht aufgrund der Betriebsänderung, sondern aufgrund des Befristungsendes

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Sozialplangestaltung und Altersrentenbezug

Die Betriebsparteien dürfen bei der Bemessung von Sozialplanleistungen berücksichtigen, dass Arbeitnehmer eine vorgezogene gesetzliche Altersrente beziehen können. Das verstößt nicht gegen den betriebsverfassungsrechtlichen Gleichbehandlungsgrundsatz (§ 75 Abs. 1 BetrVG) und das Verbot der Altersdiskriminierung im Recht der Europäischen Union.

In

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Vorsorglicher Sozialplan

Ein zwischen dem Arbeitgeber und dem Gesamtbetriebsrat vereinbarter vorsorglicher Sozialplan, der für eine Vielzahl künftig möglicher, noch nicht geplanter Betriebsänderungen den Ausgleich oder die Milderung wirtschaftlicher Nachteile vorsieht, begründet normative Ansprüche zugunsten von Arbeitnehmern typischerweise für den Fall, dass aus

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Sozialplan und Masseunzulänglichkeit

Eine Leistungsklage gegen den Insolvenzverwalter auf Zahlung der Abfindung aus einem nach Anzeige der Masseunzulänglichkeit abgeschlossenen Sozialplan ist unzulässig, entschied jetzt das Bundesarbeitsgericht. § 209 Abs. 1 Nr. 2 InsO hat für Sozialplanansprüche keine Bedeutung.

Der Kläger war Arbeitnehmer der

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Altersdifferenzierung in Sozialplänen

Sozialpläne dürfen nach einem gestern verkündeten Urteil des Bundesarbeitsgerichts eine nach Lebensalter oder Betriebszugehörigkeit gestaffelte Abfindungsregelung vorsehen. Sie dürfen rentenberechtigte Arbeitnehmer von Sozialplanleistungen auch ausschließen. Die damit verbundene unterschiedliche Behandlung wegen des Alters ist von § 10 Satz 3 Nr.

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