Die Herausnahme beurlaubter Beamter aus dem Geltungsbereich eines Sozialplans kann im Hinblick auf deren besonderen Kündigungsschutz gerechtfertigt sein.
Während der Arbeitnehmer mit „vertraglichem“ Rückkehrrecht mit der DT AG – abgesehen von der Frage des Nachweises der Anwendbarkeit des Tarifvertrages –
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