Selbstentscheidung über ein Ablehnungsgesuch

Über offensichtlich unzulässige und rechtsmissbräuchliche Ablehnungsgesuche können die Gerichte für Arbeitssachen unter Beteiligung der abgelehnten Richter entscheiden. Das Verbot der Selbstentscheidung gilt jedenfalls dann nicht, wenn mangels eines erkennbaren Befangenheits- oder Ausschlussgrundes eine Sachprüfung entfällt.

§ 49 Abs. 3 ArbGG

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Beiordnung eines Notanwalts

Die Beiordnung eines Notanwalts für die Einlegung und Begründung einer Nichtzulassungsbeschwerde kann nach § 72 Abs. 5 ArbGG i.V.m. §§ 555, 78b ZPO erfolgen, wenn die Partei nachweist, keinen zur Vertretung bereiten Rechtsanwalt gefunden zu haben, und ein Zulassungsgrund iSv.

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Bestimmtheit einer Feststellungsklage

Nach § 256 Abs. 1 ZPO kann Klage auf Feststellung des Bestehens oder Nichtbestehens eines Rechtsverhältnisses erhoben werden, wenn der Kläger ein rechtliches Interesse daran hat, dass das Rechtsverhältnis durch richterliche Entscheidung alsbald festgestellt werde. Die Feststellungsklage kann sich auf

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Der verfahrensbeendende Beschluss

Nach der auch im arbeitsgerichtlichen Beschlussverfahren anwendbaren Bestimmung des § 313 Abs. 1 Nr. 4 ZPO enthält ein verfahrensbeendender Beschluss eine Beschlussformel. Bei dem Beschluss, der einem Antrag stattgibt, ist der Inhalt des Ausspruchs regelmäßig in der Beschlussformel wiederzugeben. Wird

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EGMR-Urteil als Wiederaufnahmegrund

Ein vor 2007 rechtskräftig abgeschlossenes gerichtliches Verfahren kann auch dann nicht wieder aufgenommen werden, wenn der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte in diesem Fall eine Verletzung der Europäischen Menschenrechtskonvention festgestellt hat.

In dem jetzt vom Landesarbeitsgericht Düsseldorf entschiedenen Fall war der

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Tendenzeigenschaft eines Unternehmens

Ein auf die Feststellung des Bestehens oder Nichtbestehens der Tendenzeigenschaft eines Unternehmens im Sinne des § 118 Abs. 1 Satz 1 BetrVG gerichteter Feststellungsantrag ist unzulässig.

Das Bundesarbeitsgericht ändert seine Rechtsprechung: Ein solcher Feststellungsantrag eines Betriebsrates ist nach einer neuen

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Nachträgliche Zulassung einer Befristungskontrollklage

Versäumt ein Arbeitnehmer unverschuldet die Drei-Wochen-Frist zur Erhebung einer Befristungskontrollklage, weil die rechtzeitig abgesandte sowie ordnungsgemäß adressierte und frankierte Klageschrift auf dem Postweg verloren geht, beginnt die Zwei-Wochen-Frist für den Antrag auf nachträgliche Klagezulassung, wenn der Arbeitnehmer bzw. sein Prozessbevollmächtigter

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