Der für die Gerichtsgebühren maßgebende Wert ist bei Kündigungsschutzanträgen und Weiterbeschäftigungsanträgen gegen den alten und den neuen Arbeitgeber insgesamt auf vier durchschnittliche Bruttomonatsverdienste festzusetzen (ein Bruttovierteljahresverdienst für die Bestandsschutzanträge gemäß § 42 Abs. 3 Satz 1 GKG und eine Bruttomonatsvergütung
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