Überlange Dublin-Verfahren

Auch bei einer überlangen Dauer des Verfahrens zur Bestimmung des zuständigen EU-Mitgliedstaates (hier: über neun Monate) besteht keine Pflicht zum Selbsteintritt des ersuchenden Mitgliedstaates nach Art. 3 Abs. 2 Dublin II-Verordnung infolge einer Ermessensreduzierung auf Null.

Aus der Rechtsprechung des

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Flüchtling ja – aber kein Asyl?

Das Bundesverwaltungsgericht hat die Frage aufgeworfen, ob für die (nur) auf Asylanerkennung gerichtete Verpflichtungsklage überhaupt ein Rechtsschutzbedürfnis besteht, nachdem das Bundesamt von seinem Selbsteintrittsrecht nach Art. 3 Abs. 2 der Verordnung (EG) Nr. 343/2003 (Dublin-II-VO) Gebrauch gemacht und den Asylbewerber

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Keine Abschiebung nach Ungarn

Das Asylverfahren in Ungarn leidet an systemischen Mängeln. Mit dieser Begründung hat das Verwaltungsgericht Berlin in einem Eilverfahren die Überstellung eines syrischen Flüchtlings nach Ungarn gestoppt.

Nach den Regeln der sog. Dublin-III-Verordnung (Dublin-III-VO) ist für innerhalb der EU gestellte Asylanträge

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