Auch bei einer überlangen Dauer des Verfahrens zur Bestimmung des zuständigen EU-Mitgliedstaates (hier: über neun Monate) besteht keine Pflicht zum Selbsteintritt des ersuchenden Mitgliedstaates nach Art. 3 Abs. 2 Dublin II-Verordnung infolge einer Ermessensreduzierung auf Null.
Aus der Rechtsprechung des
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