Die Selbstverpflegung eines Untergebrachten bedarf gemäß § 17 Abs. 2 S. 1 SVVollzG der Gestattung durch die Einrichtung, wobei der Untergebrachte allerdings einen Anspruch auf die Erteilung der Genehmigung hat, wenn nicht die Sicherheit oder schwerwiegende Gründe der Ordnung der
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