Das Ende des Betreuungsgeldes

Dem Bundesgesetzgeber fehlt, wie das Bundesverfassungsgericht soeben auf einen entsprechenden Normenkontrollantrag der Freien und Hansestadt Hamburg einstimmig entschieden hat, die Gesetzgebungskompetenz für das Betreuungsgeld. Die §§ 4a bis 4d des Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetzes, die einen Anspruch auf Betreuungsgeld begründen, sind

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Urlaubsabgeltung und Elternzeit

Der Urlaubsanspruch einer in Elternzeit befindlichen Arbeitnehmerin kann auch noch nach dem Ende der Elternzeit gem. § 17 Abs 1 Satz 1 BEEG durch einseitige Erklärung des Arbeitgebers gekürzt werden. Der Urlaubsabgeltungsanspruch einer zuletzt in Elternzeit befindlichen Arbeitnehmerin kann auch

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Erholungsurlaub bei unbezahltem Sonderurlaub

Vereinbaren die Arbeitsvertragsparteien unbezahlten Sonderurlaub, hindert die Suspendierung der wechselseitigen Hauptpflichten aus dem Arbeitsverhältnis grundsätzlich nicht das Entstehen gesetzlicher Urlaubsansprüche.

Nach § 1 BUrlG hat jeder Arbeitnehmer in jedem Kalenderjahr Anspruch auf bezahlten Erholungsurlaub. Diese Vorschrift ist nach § 13

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Sachgrundbefristung und Rechtsmissbrauch

Eine arbeitsvertragliche Befristung „befristet nach § 21 Abs. 1 Bundeserziehungsgeldgesetz, längstens bis zum …“ kann wirksam vereinbart werden.

Dabei kann nach Ansicht des Bundesarbeitsgerichts dahinstehen, ob die Parteien die in der Formulierung „längstens bis zum …“ ausgedrückte kalendermäßige (Höchst-)Befristung (§

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