Der Fremdgeschäftsführer einer GmbH nimmt Arbeitgeberfunktionen wahr und ist deshalb keine arbeitnehmerähnliche, sondern eine arbeitgeberähnliche Person.
Für die Klage des Fremdgeschäftsführers ist der Rechtsweg zu den Arbeitsgerichtsgerichten daher auch nicht nach § 2 Abs. 1 Nr. 3 Buchst. a und
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