Bei einem Haftbefehl gemäß § 802g Abs. 1 ZPO handelt es sich um ein Zwangsmittel im Sinne von § 570 Abs. 1 ZPO. Der sofortigen Beschwerde und der Rechtsbeschwerde (§ 575 Abs. 5 ZPO) gegen einen Haftbefehl kommt damit aufschiebende Wirkung zu. Gemäß § 570 Abs. 1 ZPO kommt der
LesenSchlagwort: Vermögensauskunft
Antrag auf Vermögensauskunft – und der gleichzeitige Antrag für Drittauskünfte
Die Kosten des gemeinsam mit dem Antrag auf Einholung der Vermögensauskunft gemäß § 802c ZPO gestellten Antrags auf Einholung von Drittauskünften nach § 802l ZPO sind keine notwendigen Kosten der Zwangsvollstreckung im Sinne des § 788 Abs. 1 Satz 1, § 91 ZPO. Gemäß § 788 Abs. 1 Satz 1
LesenZwangsvollstreckung von Rundfunkbeiträgen – und die Erzwingungshaft
Vor dem Bundesverfassungsgericht blieb jetzt eine Verfassungsbeschwerde gegen die Verhängung von Erzwingungshaft im Verfahren der Zwangsvollstreckung von Rundfunkbeiträgen ohne Erfolg: Dem lag ein Fall aus dem westfälischen Borken zugrunde: Der Westdeutsche Rundfunk (WDR) setzte gegenüber dem Beschwerdeführer rückständige Rundfunkbeiträge in Höhe von 465,50 € fest, welche die Stadt Borken (Vollstreckungsbehörde)
LesenZwangsvollstreckung – und der isolierte Antrag von Folgegläubigern auf Vermögensauskünfte
Ein Gläubiger, der gemäß § 802a Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 ZPO den Gerichtsvollzieher beauftragt, Auskünfte Dritter über das Vermögen des Schuldners im Sinne des § 802l ZPO einzuholen, muss nicht selbst gemäß § 802a Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 ZPO einen eigenen Antrag gestellt haben oder stellen,
LesenDie verschwiegenen Lebensversicherungen – und die versagte Restschuldbefreiung
Nach § 290 Abs. 1 Nr. 5 InsO in der bis 30.06.2014 geltenden Fassung (Art. 103h EGInsO) ist die Restschuldbefreiung zu versagen, wenn der Schuldner seine Auskunfts- und Mitwirkungspflichten während des Insolvenzverfahrens vorsätzlich oder grob fahrlässig verletzt. Dabei kann die Restschuldbefreiung wegen der Verletzung von Auskunfts- und Mitwirkungspflichten des Schuldners
LesenErzwingungshaft in der Zwangsvollstreckung – und die Teilzahlung
Die Aufhebung eines gemäß § 802g ZPO erlassenen Haftbefehls kommt nicht bereits bei der Erbringung von Teilleistungen, sondern allenfalls bei der Bewirkung der vollständigen nach dem Vollstreckungstitel geschuldeten Leistung einschließlich der Kosten nach § 788 ZPO in Betracht. Dies gilt auch dann, wenn der Gläubiger seinen Vollstreckungsauftrag auf einen Teilbetrag
LesenVermögensverzeichnis – und mögliche Rückzahlungsansprüchen aus Nebenkostenabrechnungen
Einem Verlangen auf Nachbesserung einer Vermögensauskunft gemäß § 802c ZPO fehlt das Rechtsschutzbedürfnis, wenn der Gläubiger Auskunft über Erstattungsforderungen für Betriebs- und Heizkosten verlangt, die der Sozialhilfeträger für einen Empfänger von Leistungen nach dem SGB II an dessen Vermieter geleistet hat. Ein solches Auskunftsbegehren ist mutwillig, weil diese Ansprüche nicht
LesenNachbesserung des Vermögensverzeichnisses
Dem Verlangen des Gläubigers auf Nachbesserung des Vermögensverzeichnisses können nur die Angaben entgegengehalten werden, die im Vermögensverzeichnis dokumentiert sind. Auf nicht im Vermögensverzeichnis angeführte Angaben des Schuldners, die sich nur aus einer dienstlichen Stellungnahme des Gerichtsvollziehers ergeben, kommt es in diesem Zusammenhang nicht an. Für die Frage, ob für ein
LesenVollstreckungsauftrag – und das frühere Vermögensverzeichnis
Die Vermögensauskunft bzw. die Erteilung einer Abschrift des Vermögensverzeichnisses kann nicht an eine Bedingung geknüpft werden, auch nicht daran, dass das Verzeichnis nicht älter als 12 Monate ist. Ein entsprechender Vollstreckungsauftrag wäre unzulässig, weil mit Einschränkungen versehen, die das Gesetz nicht zulässt. In einer Ausführung des Auftrages in der von
LesenZwangsvollstreckungsauftrag – und der Verzicht auf das bereits abgegebene Vermögensverzeichnis
Der Gläubiger kann durch Beschränkung des Vollstreckungsauftrags auf die Zuleitung eines Ausdrucks des letzten abgegebenen Vermögensverzeichnisses verzichten. Der Vollstreckungsauftrag der Gläubigerin steht auch nicht deshalb unter einer unzulässigen Bedingung, weil sie eine Abschrift des Vermögensverzeichnisses nur für den Fall beantragt hat, dass dieses Verzeichnis nicht älter als zwölf Monate ist.
LesenFrühere Vermögensauskunft des Schuldners – und die unrichtige Sachbehandlung des Gerichtsvollziehers
Eine unrichtige Sachbehandlung des Gerichtsvollziehers liegt vor, wenn er dem Gläubiger entgegen dessen ausdrücklichem Antrag die gebührenpflichtige Abschrift einer früheren Vermögensauskunft des Schuldners erteilt, ohne ihm Gelegenheit zu geben, die umstrittene Wirksamkeit des Verzichts hierauf gerichtlich klären zu lassen. Dies kann zur Nichterhebung der Gebühren gemäß § 7 Absatz 1
LesenAbgabe der Vermögensauskunft -und die Erinnerung gegen die Ladung
Der Schuldner kann sich mit der Erinnerung gegen die Ladung zum Termin zur Abgabe der Vermögensauskunft wenden. Mit der Erinnerung können Einwände gegen die Art und Weise der Zwangsvollstreckung erhoben oder Verstöße des Gerichtsvollziehers gegen das von ihm bei der Zwangsvollstreckung zu beobachtende Verfahren gerügt werden (§ 766 Abs. 1
LesenMietkaution vom Jobcenter – und die erforderlichen Angaben in der Vermögensauskunft
Eine Nachbesserung der Vermögensauskunft mit Blick auf die Umstände der Kautionszahlung durch das Jobcenter kommt nicht in Betracht. Der Gläubiger kann die Nachbesserung einer Vermögensauskunft verlangen, wenn der Schuldner ein äußerlich erkennbar unvollständiges, ungenaues oder widersprüchliches Verzeichnis vorgelegt hat. Dazu muss aus dem Vermögensverzeichnis selbst ersichtlich sein, dass die Angaben
LesenVermögensauskunft – und trotzdem eine Sachpfändung
Die auf Antrag eines Gläubigers abgegebene Vermögensauskunft (§ 284 AO) sperrt nicht die Sachpfändung eines anderen Gläubigers. Die Durchführung der Vollstreckung (§ 249 Abs. 1 S. 1 AO) durch das Hauptzollamt ist nicht deswegen ermessensfehlerhaft weil die Schuldnerin zuvor vor dem Finanzamt – also auf Betreiben eines anderen Gläubigers –
LesenNachbesserung einer Vermögensauskunft bei Hartz IV-Bezug – und das Guthaben aus der Nebenkostenabrechnung
Einem Verlangen auf Nachbesserung einer Vermögensauskunft gemäß § 802c ZPO fehlt das Rechtsschutzbedürfnis, wenn der Gläubiger Auskunft über Erstattungsforderungen für Betriebs- und Heizkosten verlangt, die der Sozialhilfeträger für einen Empfänger von Leistungen nach dem SGB II an dessen Vermieter geleistet hat. Ein solches Auskunftsbegehren ist mutwillig, weil diese Ansprüche nicht
LesenAbgabe der Vermögensauskunft – und das Ermessen des Finanzamtes
Nach § 284 AO besteht für die Finanzbehörde bei der Entscheidung, ob der Vollstreckungsschuldner neben dem Vermögensverzeichnis auch eine eidesstattliche Versicherung abzugeben hat, kein Ermessen mehr. Nach § 284 Abs. 1 Satz 1 AO muss der Vollstreckungsschuldner der Vollstreckungsbehörde auf deren Verlangen für die Vollstreckung einer Forderung Auskunft erteilen, wenn
LesenVollstreckungsauftrag – und die Gerichtsvollziehergebühr für den Versuch einer gütlichen Einigung
Die Gebühr nach Ziffer 207 des Kostenverzeichnisses zum Gerichtsvollzieherkostengesetz fällt bereits dann nicht an, wenn der Gerichtsvollzieher entweder mit der Sachpfändung oder mit der Abnahme der Vermögensauskunft beauftragt ist. Zwar ist der Gebührentatbestand an sich erfüllt, weil hierfür – wie der Wortlaut der Norm zeigt – der Versuch einer gütlichen
LesenZustellung der Anordnung einer Eintragung in das Schuldnerverzeichnis – und die Gerichtsvollziehergebühren
Für eine Zustellung der Anordnung nach § 882c ZPO durch den Gerichtsvollzieher können Kosten nach Ziffer 100 des Kostenverzeichnisses nicht erhoben werden, weil es sich um eine von Amts wegen vorzunehmende Zustellung handelt. Auch das Wegegeld und die anteilig hierauf entfallende Auslagenpauschale sind nicht zu berücksichtigen. Die Gebühr nach KV
LesenDrittauskünfte nach einer Vermögensauskunft
Drittauskünfte gemäß § 802l ZPO sind nach Abgabe einer Vermögensauskunft nicht nur einzuholen, wenn Anhaltspunkte dafür bestehen, dass der Schuldner unvollständige oder unzutreffende Angaben gemacht hat und durch die Drittauskünfte neue Erkenntnisse zu erwarten sind. Sie sind erst dann nicht erforderlich, wenn aus den Angaben des Schuldners oder anderen offensichtlichen
LesenAbgabe der Vermögensauskunft – und der Verbrauch des Haftbefehls
Durch die Abgabe der Vermögensauskunft ist ein Haftbefehl nach § 802g ZPO verbraucht, so dass es seiner förmlichen Aufhebung nicht bedarf. Ein rechtlich schützenswertes Interesse des Schuldners an der förmlichen Aufhebung des Haftbefehls besteht nicht. Der Erlass des Haftbefehls kann mit der sofortigen Beschwerde nach allgemeiner Ansicht angefochten werden. Die
LesenVollstreckungsauftrag der Gerichtskasse – und die erforderliche Unterschrift
Der Vollstreckungsauftrag der Gerichtskasse, mit dem zur Beitreibung von Gerichtskosten die Abnahme der Vermögensauskunft und erforderlichenfalls der Erlass eines Haftbefehls zu deren Erzwingung beantragt wird, ersetzt die vollstreckbare Ausfertigung des Schuldtitels. Vollstreckungsaufträge der Gerichtskasse müssen schriftlich erteilt werden und eine Unterschrift sowie das Dienstsiegel tragen. Dabei genügt die Wiedergabe des
LesenZustellung der Eintragungsbekanntmachung im Schuldnerverzeichnis – und die Kosten des Gerichtsvollziehers
Der Amtsgerichtsvollzieher ist nicht berechtigt eine Gebühr und Auslagenpauschale für die persönliche Zustellung der Eintragungsbekanntmachung im Schuldnerverzeichnis zu erheben, da die Zustellung nicht auf Betreiben der Partei erfolgt. Die Zustellung der Eintragungsbekanntmachung ist gemäß § 882c Abs. 2 S. 2 ZPO im Parteibetrieb weder zulässig noch vorgeschrieben, sie hat deshalb
LesenAnordnung der Eintragung in das Schuldnerverzeichnis – und die Kosten des Gerichtsvollziehers
Für die Zustellung der Eintragungsanordnung können keine Gebühren gemäß KV 101 GVKostG nebst Auslagenpauschale und tatsächliche Zustellkosten gemäß KV 701 GVKostG vom Gläubiger verlangt werden. Die Gebühr KV 101 kann nur bei Zustellungen auf Betreiben der Parteien (§ 191 ZPO) angesetzt werden. Um eine solche handelt es sich bei der
LesenÜbersendung der alten Vermögensauskunft durch den Gerichtsvollzieher
Bei Beantragung einer erneuten Vermögensauskunft innerhalb der Sperrfrist ist die Übersendung der alten Vermögensauskunft durch den Gerichtsvollzieher kostenpflichtig. Der Auftrag der Gläubigerin an den Gerichtsvollzieher lautete im hier vom Landgericht Kiel entschiedenen Fall zunächst auf Einholung einer Vermögensauskunft „gem. § 802 a Abs. 2 Nr. 2 i. V. m. §
LesenVermögensverfall
Nach § 14 Abs. 2 Nr. 7 BRAO ist die Zulassung zur Rechtsanwaltschaft zu widerrufen, wenn der Rechtsanwalt in Vermögensverfall geraten ist, es sei denn, dass dadurch die Interessen der Rechtsuchenden nicht gefährdet sind. Der Vermögensverfall wird gesetzlich vermutet, wenn der Rechtsanwalt in das vom Vollstreckungsgericht zu führende SchuldnervVerzeichnis (§
LesenNachbesserung einer Vermögensauskunft
Grundsätzlich ist der Schuldner zur Nachbesserung verpflichtet, wenn das vorgelegte Verzeichnis äußerlich erkennbar unvollständig, ungenaue oder widersprüchlich ist. Weitergehende biographische Daten oder Angaben zu Vertragspartnern, die nicht Drittschuldner einer zum Vermögen gehörenden Forderung sind, muss der Schuldner danach nicht eintragen. Nebenkostenabrechnungsansprüche werden von der Bezeichnung „Ansprüche aus Mietverhältnissen“ miterfasst. Die
LesenDie eingescannte Unterschrift des Gerichtsvollziehers
Die Eintragungsanordnung nach § 882c ZPO bedarf der Unterschrift des Gerichtsvollziehers. Eine eingescannte und in die Anordnung hineinkopierte Unterschrift genügt diesen Anforderungen nicht. Eine hineinkopierte, eingescannte Unterschrift ist nach Ansicht des Landgerichts Stuttgart hierfür nicht ausreichend, weil die Herkunft des Schriftstücks dadurch nicht hinreichend verbürgt ist. Wäre die Eintragungsanordnung im
LesenPleite oder nicht pleite – nicht nur das ist die Frage
In schöner Regelmäßigkeit erscheinen neue Informationen über den früheren Vorstandsvorsitzenden der Arcandor AG: Am vergangenen Freitag hat Herr Dr. Middelhoff seine Vermögensverhältnisse offenlegen müssen – jedenfalls dem Gerichtsvollzieher und dem Gläubiger gegenüber. Durch das Gesetz zur Reform der Sachaufklärung in der Zwangsvollstreckung ist die Pflicht des Schuldners zur Erteilung der
LesenSperrfrist für die Vermögensauskufnt und die frühere eidesstattlicher Versicherung
Die Sperrfrist des § 802d ZPO gilt -nach Ansicht des Amtsgerichts Charlottenburg – trotz der Übergangsvorschrift des § 39 Nr. 4 EGZPO – nicht im Hinblick auf nach altem Recht abgegebene eidesstattliche Versicherungen. Grundsätzlich galt nach altem Recht die dreijährige Sperrfrist des § 903 ZPO (aF). Die Übergangsvorschrift des §
Lesen