Die Kassiererin eines Supermarktes kann sich nicht gegen Alkoholtestkäufe wehren. Gemäß § 43 Abs. 1 VwGO kann die Feststellung des Bestehens oder Nichtbestehens eines Rechtsverhältnisses begehrt werden, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an der baldigen Feststellung hat (Feststellungsklage). Im hier vom Verwaltungsgericht Hannover entschiedenen Fall fehlt es bei der
LesenSchlagwort: Feststellungsklage
Bestimmtheit einer Feststellungsklage
Nach § 256 Abs. 1 ZPO kann Klage auf Feststellung des Bestehens oder Nichtbestehens eines Rechtsverhältnisses erhoben werden, wenn der Kläger ein rechtliches Interesse daran hat, dass das Rechtsverhältnis durch richterliche Entscheidung alsbald festgestellt werde. Die Feststellungsklage kann sich auf einzelne Beziehungen oder Folgen aus einem Rechtsverhältnis, auf bestimmte Ansprüche
LesenVerpflichtungsklage oder isolierter Anfechtungsantrag?
Ist bereits eine zulässige Klage auf Feststellung, dass eine gewerbliche Tätigkeit erlaubnisfrei ausgeübt werden dürfe, erhoben worden, so besteht grundsätzlich kein Rechtsschutzbedürfnis für einen zusätzlichen Antrag auf isolierte Aufhebung des nachfolgenden Bescheides, mit dem die Erteilung der vorsorglich beantragten Erlaubnis für dieselbe gewerbliche Tätigkeit abgelehnt worden ist. Rechtsschutz gegen die
LesenTendenzeigenschaft eines Unternehmens
Ein auf die Feststellung des Bestehens oder Nichtbestehens der Tendenzeigenschaft eines Unternehmens im Sinne des § 118 Abs. 1 Satz 1 BetrVG gerichteter Feststellungsantrag ist unzulässig. Das Bundesarbeitsgericht ändert seine Rechtsprechung: Ein solcher Feststellungsantrag eines Betriebsrates ist nach einer neuen Entschiedung Bundesarbeitsgerichts nicht auf die Feststellung eines konkreten Rechtsverhältnisses im
LesenZwischenfeststellungsklage und Feststellungsinteresse im Verwaltungsprozess
Eine Zwischenfeststellungsklage (§ 173 VwGO i.V.m. § 256 Abs. 2 ZPO) ist zulässig, wenn ein Rechtsverhältnis zwischen den Beteiligten streitig ist und von der Feststellung dieses Rechtsverhältnisses die Entscheidung in der Hauptsache abhängt. Ein berechtigtes Interesse im Sinne des § 43 Abs. 1 VwGO an der Feststellung ist insoweit nicht
LesenBaumängel – Schadensersatz und Feststellungsklage
Durch die Verbindung eines Teil-Grundurteils über eine Schadensersatzklage mit einem Teil-Endurteil über das Feststellungsbegehren hinsichtlich der weiteren Schäden wird die Gefahr widersprüchlicher Entscheidungen auch im Instanzenzug ausgeschlossen und dadurch die Voraussetzung für den Erlass eines Teilurteils geschaffen. Der Umfang der Rechtskraft des Feststellungstitels bestimmt sich in negativer Abgrenzung zum Streitgegenstand
LesenDie Strukturkomponente des Entgeltrahmenabkommens
Eine Feststellungsklage, die lediglich einzelne Elemente eines zwischen den Parteien bestehenden Rechtsverhältnisses zum Inhalt hat, ist dann unzulässig, wenn durch eine Entscheidung der Streit zwischen den Parteien nicht abschließend geklärt werden kann, weil nur rechtliche Vorfragen zur Entscheidung gestellt worden sind. Mit dieser Begründung wies jetzt das Bundesarbeitsgericht eine Feststellungsklage
LesenLeistungs- und Feststellungsanträge
Entscheidet das Gericht im Falle objektiver Klagehäufung von Leistungs- und Feststellungsbegehren dem Grunde nach über die Leistungsanträge, ohne zugleich durch (Teil-) Endurteil über den Feststellungsantrag zu befinden, handelt es sich bei der Entscheidung um ein Grund- und Teilurteil. Dieses ist als Teilurteil unzulässig, wenn mit ihm die Gefahr einander widersprechender
LesenFeststellungsinteresse bei Schätzungsbescheiden
Das für eine Fortsetzungsfeststellungsklage erforderliche Feststellungsinteresse kann nicht damit begründet werden, dass für die Folgejahre wegen Nichtabgabe der Steuererklärungen wieder eine Schätzung droht, so das niedersächsische Finanzgericht in einer aktuellen Entscheidung. In dem jetzt vom Niedersächsischen Finanzgericht entschiedenen Verfahren hatte sich der Kläger zunächst gegen einen Schätzungsbescheid gewandt. Nachdem er
LesenDeliktische Forderung für 25%
Der Streitwert einer Klage, mit der die Feststellung begehrt wird, eine angemeldete Forderung beruhe auf einer vorsätzlich begangenen unerlaubten Handlung, bemisst sich nicht nach dem Nennwert der Forderung. Maßgeblich sind vielmehr die späteren Vollstreckungsaussichten des Insolvenzgläubigers nach Beendigung des Insolvenzverfahrens und Erteilung der Restschuldbefreiung. Wenn diese als nur zu gering
Lesen