Geldscheine

Schadensersatz wegen Patentverletzung

Die für eine Klage auf Feststellung der Schadensersatzverpflichtung erforderliche Wahrscheinlichkeit, dass der Berechtigte aufgrund einer mittelbaren Patentverletzung einen Schaden erlitten hat, ist in der Regel zu bejahen, wenn zumindest eine rechtswidrig und schuldhaft begangene mittelbare Patentverletzung stattgefunden hat. Dies gilt

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Bestimmtheit einer Feststellungsklage

Nach § 256 Abs. 1 ZPO kann Klage auf Feststellung des Bestehens oder Nichtbestehens eines Rechtsverhältnisses erhoben werden, wenn der Kläger ein rechtliches Interesse daran hat, dass das Rechtsverhältnis durch richterliche Entscheidung alsbald festgestellt werde. Die Feststellungsklage kann sich auf

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Tendenzeigenschaft eines Unternehmens

Ein auf die Feststellung des Bestehens oder Nichtbestehens der Tendenzeigenschaft eines Unternehmens im Sinne des § 118 Abs. 1 Satz 1 BetrVG gerichteter Feststellungsantrag ist unzulässig.

Das Bundesarbeitsgericht ändert seine Rechtsprechung: Ein solcher Feststellungsantrag eines Betriebsrates ist nach einer neuen

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Leistungs- und Feststellungsanträge

Entscheidet das Gericht im Falle objektiver Klagehäufung von Leistungs- und Feststellungsbegehren dem Grunde nach über die Leistungsanträge, ohne zugleich durch (Teil-) Endurteil über den Feststellungsantrag zu befinden, handelt es sich bei der Entscheidung um ein Grund- und Teilurteil. Dieses ist

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Feststellungsinteresse bei Schätzungsbescheiden

Das für eine Fortsetzungsfeststellungsklage erforderliche Feststellungsinteresse kann nicht damit begründet werden, dass für die Folgejahre wegen Nichtabgabe der Steuererklärungen wieder eine Schätzung droht, so das niedersächsische Finanzgericht in einer aktuellen Entscheidung.

In dem jetzt vom Niedersächsischen Finanzgericht entschiedenen Verfahren hatte

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Deliktische Forderung für 25%

Der Streitwert einer Klage, mit der die Feststellung begehrt wird, eine angemeldete Forderung beruhe auf einer vorsätzlich begangenen unerlaubten Handlung, bemisst sich nicht nach dem Nennwert der Forderung. Maßgeblich sind vielmehr die späteren Vollstreckungsaussichten des Insolvenzgläubigers nach Beendigung des Insolvenzverfahrens

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