Landessozialgericht NRW,Arbeitsgericht Essen

Die Bestimmtheit des Feststellungsantrags

An die Bestimmtheit eines Feststellungsantrag sind keine geringeren Anforderungen zu stellen als an einen Leistungsantrag.

Der Gegenstand des Verfahrens bestimmt sich nach dem für das arbeitsgerichtliche Urteilsverfahren geltenden zweigliedrigen Streitgegenstandsbegriff durch den gestellten Antrag (Klageantrag) und dem ihm zugrunde liegenden

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Elementarfeststellungsklage

Nach § 256 Abs. 1 ZPO kann Klage auf Feststellung des Bestehens oder Nichtbestehens eines Rechtsverhältnisses erhoben werden, wenn der Kläger ein rechtliches Interesse daran hat, dass das Rechtsverhältnis durch richterliche Entscheidung alsbald festgestellt wird.

Die Feststellungsklage kann sich auf

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Büroklammer

Verlängerte Vollstreckungsabwehrklage

Eine Vollstreckungsabwehrklage wird durch die Beendigung der Zwangsvollstreckung unzulässig.

Die Klage aus § 767 ZPO ist eine ausschließlich prozessrechtliche, auf Rechtsgestaltung gerichtete Klage. Das stattgebende Urteil nimmt dem Titel die Vollstreckbarkeit und macht die Zwangsvollstreckung unmöglich. Erlangt der Titelgläubiger –

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Freistellungsantrag – und die Beschwer

Ist Gegenstand des Feststellungsbegehrens eine Freistellungsverpflichtung, so ist für die Beschwer mangels konkreter Bezifferung maßgeblich darauf abzustellen, in welcher Höhe eine Inanspruchnahme des Freistellungsgläubigers voraussichtlich erfolgen wird.

Sodann ist nach ständiger Rechtsprechung ein Abschlag in Höhe von 20 % vorzunehmen.

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Landgericht Bremen

Feststellung zukünftiger Rechtsverhältnisse

Das festzustellende Rechtsverhältnis (§ 256 ZPO) muss grundsätzlich ein gegenwärtiges sein. Betagte und bedingte Rechtsverhältnisse sind feststellungsfähig, nicht aber künftige.

Eine Klage auf Feststellung von Rechtsfolgen aus einem erst künftig möglicherweise entstehenden Rechtsverhältnis ist daher unzulässig.

Allerdings reicht es aus,

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