Feststellungsklage statt Leistungsklage?

Das Feststellungsinteresse ist nur dann gegeben, wenn durch die Entscheidung über den Feststellungsantrag der Streit insgesamt beseitigt wird und das Rechtsverhältnis der Parteien abschließend geklärt werden kann.

Es fehlt, wenn durch die Entscheidung kein Rechtsfrieden geschaffen wird, weil nur einzelne

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Klage auf Feststellung eines Arbeitsverhältnisses – und die später erhobene Kündigungsschutzklage

Begehrt ein Arbeitnehmer die Feststellung des Bestehens eines Arbeitsverhältnisses (hier: zu einem Entleiher auf Grundlage der Vorschriften des Arbeitnehmerüberlassugnsgesetzes), wird diese Feststellungsklage nicht aufgrund einer später erhobenen Kündigungsschutzklage unzulässig.

Die Kündigungsschutzklage, die die Arbeitnehmerin nach Rechtshängigkeit der Feststellungsklage vor dem

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Landgericht Bremen

Feststellungsinteresse

Nach § 256 Abs. 1 ZPO kann Klage auf Feststellung des Bestehens oder Nichtbestehens eines Rechtsverhältnisses erhoben werden, wenn der Kläger ein rechtliches Interesse daran hat, dass das Rechtsverhältnis durch richterliche Entscheidung alsbald festgestellt wird. Die Feststellungsklage kann sich auf

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