Die Arbeistzeitvorschriften nach dem rheinland-pfälzischen Landesrecht und auch die europäischen Arbeitszeitregelungen finden nach Ansicht des Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz auf Berufsfeuerwehren keine Anwendung. Während der Arbeitspausen haben Feuerwehrbeamte Bereitschaftsdienst zu leisten.
Mit dieser Begründung wies das Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz zwei zweier Klagen von
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