Nach dem Abbruch eines Auswahlverfahrens darf eine neue Stellenausschreibung nur erfolgen, wenn die Gründe für den Abbruch des ersten Verfahrens hinreichend dokumentiert wurden.
Mit dieser Begründung hat jetzt das Verwaltungsgericht Münster jetzt das Land Nordrhein-Westfalen – Ministerium für Inneres und
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