Bei der Formulierung des Unterlassungsanspruchs ist zu beachten, dass mögliche Einschränkungen aufgrund von gesetzlichen Ausnahmetatbeständen in den Unterlassungsausspruch aufgenommen werden müssen, damit danach erlaubte Verhaltensweisen von dem Verbot ausgenommen sind.
Wegen des Bestimmtheitsgebots gemäß § 253 Abs. 2 Nr. 2
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