Eine die Terminsgebühr auslösende Besprechung i.S.d. Vorbemerkung 3 Abs. 3 Satz 3 RVG verlangt regelmäßig, dass beide Parteien sich inhaltlich auf ein Gespräch mit dem Ziel der einvernehmlichen Beendigung des Verfahrens eingelassen haben. Ein richterliches Telefonat über eine einvernehmliche Beendigung
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