Wenn die Kindesmutter einem Verfahren auf Anfechtung der Vaterschaft zur Wahrung ihrer eigenen Rechte auf Seiten des Kindes beitritt, ist die Rechtsverfolgung nach einer aktuellen Entscheidung des Bundesgerichtshofs regelmäßig nicht mutwillig im Sinne der für Altverfahren noch anwendbaren Vorschrift des
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