Es ist höchstrichterlich geklärt, dass die Beiordnung eines von dem Betroffenen nicht ausgewählten Rechtsanwalts im Rahmen der Bewilligung von Prozesskostenhilfe gemäß § 121 ZPO i.V.m. § 142 FGO durch das Prozessgericht nicht zur Folge hat, dass der beigeordnete Rechtsanwalt hierdurch
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