Befristung einer Arbeitszeiterhöhung

Auf die Befristung einzelner Arbeitsbedingungen sind zwar die Vorschriften des Teilzeit- und Befristungsgesetzes nicht anwendbar. Vielmehr erfolgt die gerichtliche Kontrolle nach §§ 305 ff. BGB. Jedenfalls bei der befristeten Erhöhung der Arbeitszeit in einem erheblichen Umfang – im hier vom

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Befristetes Arbeitsverhältnis eines Lehrers

Der Personalrat hat nach den Bestimmungen des Gesetzes über die Mitbestimmung der Personalräte – Mitbestimmungsgesetz Schleswig-Holstein – kein Mitbestimmungsrecht bei der Befristung von Arbeitsverträgen.

Die Befristungen sind nicht wegen fehlender Zustimmungen der Personalräte unwirksam. Die ohne Zustimmung des Personalrats vereinbarte

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