Altersgrenze per Betriebsvereinbarung

Betriebsvereinbarungen, nach denen das Arbeitsverhältnis mit der Vollendung des 65. Lebensjahres endet, sind nach der Anhebung des Regelrentenalters regelmäßig dahingehend auszulegen, dass die Beendigung des Arbeitsverhältnisses erst mit der Vollendung des für den Bezug einer Regelaltersrente maßgeblichen Lebensalters erfolgen soll.

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Altersrente – und die befristete Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses

Vereinbaren die Arbeitsvertragsparteien nach Erreichen des Renteneintrittsalters des Arbeitnehmers die befristete Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses, kann die Befristung sachlich gerechtfertigt sein, wenn der Arbeitnehmer Altersrente aus der gesetzlichen Rentenversicherung bezieht und die befristete Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses der Einarbeitung einer Nachwuchskraft dient.

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Sachgrundbefristung und Rechtsmissbrauch

Eine arbeitsvertragliche Befristung „befristet nach § 21 Abs. 1 Bundeserziehungsgeldgesetz, längstens bis zum …“ kann wirksam vereinbart werden.

Dabei kann nach Ansicht des Bundesarbeitsgerichts dahinstehen, ob die Parteien die in der Formulierung „längstens bis zum …“ ausgedrückte kalendermäßige (Höchst-)Befristung (§

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Vertretungsbefristung

Nach § 14 Abs. 1 Satz 1, Satz 2 Nr. 3 TzBfG liegt ein sachlicher Grund für die Befristung eines Arbeitsvertrages vor, wenn der Arbeitnehmer zur Vertretung eines anderen Arbeitnehmers beschäftigt wird. Der Grund für die Befristung liegt in Vertretungsfällen

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Sozialplan und die befristet Beschäftigten

Die Nichtberücksichtigung befristet beschäftigter Arbeitnehmer bei den Sozialplanansprüchen verstößt weder gegen den Gleichbehandlungsgrundsatz, noch gegen das Diskriminierungsverbot des § 4 Abs. 2 S. 1 TzBfG; dies gilt jedenfalls dann, wenn das Arbeitsverhältnis nicht aufgrund der Betriebsänderung, sondern aufgrund des Befristungsendes

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Abordnungsvertretung

Bei einem anderweitigen Einsatz eines Stammarbeitnehmers im Unternehmen kommt der Sachgrund der Vertretung nur in Betracht, wenn der Arbeitgeber die damit verbundene Umorganisation unmittelbar oder mittelbar mit einer befristeten Neueinstellung verknüpft, der befristet beschäftigte Arbeitnehmer also unmittelbar für die anderweitig

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Bestenauslese bei befristeter Stelle

Ein öffentlicher Arbeitgeber kann aus sachlich vertretbaren Gründen festlegen, dass eine Stelle nur befristet besetzt werden soll. Wird ein Bewerber nicht berücksichtigt, der in seiner Person nicht die Möglichkeit bietet, mit ihm einen wirksamen befristeten Vertrag abzuschließen, verstößt dies nicht

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Mißbrauchskontrolle bei Kettenbefristungen

Die vom Europäischen Gerichtshof in den Angelidaki- und Kücük-Urteilen bei Kettenbefristungen geforderte Missbrauchskontrolle verlangt nicht, dass ungeachtet des Ablaufs der Klagefrist des § 17 S. 1 TzBfG die sachliche Rechtfertigung der in der Vergangenheit abgeschlossenen befristeten Arbeitsverträge geprüft werden muss.

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