Wiedereinsetzung in den vorigen Stand ist nach § 233 ZPO zu gewähren, wenn der Beschwerdeführer ohne sein Verschulden verhindert war, die Frist zur Begründung der Rechtsbeschwerde einzuhalten. Das Verschulden seines Prozessbevollmächtigten ist dem Beschwerdeführer zuzurechnen (§ 85 Abs. 2 ZPO).
Artikel lesen





































