Verlängerung des DBA Vereinigte Arabische Emirate

Das Doppelbesteuerungsabkommen zwischen Deutschland und den Vereinigten Arabischen Emiraten (Abkommens vom 9. April 1995 zwischen der Bundesrepublik Deutschland und den Vereinigten Arabischen Emiraten zur Vermeidung der Doppelbesteue?rung auf dem Gebiet der Steuern vom Einkommen und vom Vermögen und zur Belebung der wirtschaftlichen Beziehungen, BGBl. 1996 II S. 518) war zunächst

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Bundesfinanzhof (BFH)

Freistellungsbescheide

Steuerausländer können einen nach dem jeweiligen Doppelbesteuerungsabkommen in Deutschland fälligen Steuerabzug (etwa bei Kapitalerträgen) durch eine Freistellungsbescheinigung nach § 50d EStG vermeiden. Im Freistellungsverfahren nach § 50d EStG ist nur darüber zu befinden, ob aus den darin bestimmten Gründen eine Freistellung von der deutschen Steuer geboten ist. Die Frage, ob

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Grenzen beim grenzüberschreitenden Auskunftsverkehr

Die Bedeutung des grenzüberschreitenden Auskunftsverkehrs wächst: So wie die deutsche Finanzverwaltung Mitteilungen über Sachumstände, die für eine inländische Besteuerung von Bedeutung sein können, empfängt, informiert sie selbst auch ausländische Staaten – sowohl innerhalb als auch außerhalb Europas. Rechtsgrundlage für eine solche Amtshilfe, die oftmals auch als „Spontanauskunft“ ohne ein entsprechendes

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Doppelbesteuerungsabkommen innerhalb der EU

Es verstößt nach Ansicht des Bundesfinanzhofs nicht gegen Art. 52 des EG-Vertrages (jetzt Art. 43 EG) sowie Art. 59 EGV (jetzt Art. 49 EG), wenn inländische Unternehmen, die mit einem Unternehmen verbunden sind, das in einem anderen Mitgliedstaat ansässig ist, und die mit diesem Unternehmen in kaufmännischen oder finanziellen Beziehungen

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