Doppelbesteuerungsabkommen mit Frankreich

Mit Frankreich wurde ein neues Doppelbesteuerungsabkommen auf dem Gebiet der Erbschaftsteuer und Schenkungsteuer geschlossen. Dieses Abkommen gilt, ohne Rücksicht auf die Art der Erhebung, für alle Nachlass- und Erbschaftsteuern sowie Schenkungsteuern, die in Deutschland oder Frankreich erhoben werden, dies sind derzeit in Deutschland die Erbschaftsteuer und die Schenkungsteuer und in

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REITs

Die Bundesregierung hat den Entwurf eines Gesetzes zur Schaffung deutscher Immobilien-Aktiengesellschaften mit börsennotierten Anteilen verabschiedet. Hiermit sollen Real Estate Investment Trusts (REITs) in Deutschland eingeführt und börsennotiertes Immobilienanlageprodukt geschaffen werden.

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Advance Pricing Agreements

Für die Beantragung, die Prüfung und den Vollzug sowie die Wirkungen und die Durchführung von Vorabverständigungsverfahren nach den Doppelbesteuerungsabkommen (DBA) zur Erteilung verbindlicher Vorabzusagen über Verrechnungspreise zwischen international verbundenen Unternehmen („Advance Pricing Agreement“ – APA) hat das Bundesfinanzministerium das Verfahren nun in einem Rundschreiben dargestellt, um Unternehmen die Erlangung von

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Gesellschafterdarlehn und das DBA Frankreich

Auch im Anwendungsbereich des Doppelbesteuerungsabkommen mit Frankreich (DBA Frankreich 1959/1969) sind Zinseinkünfte von Mitunternehmern aus Darlehen, die sie der Mitunternehmerschaft gewährt haben, abkommensrechtlich aus den gewerblichen Gewinnen herauszulösen und nach dem Zinsartikel zu beurteilen. Die Rückverweisungsklausel des Art. 10 Abs. 2 DBA Frankreich 1959/1969 ist dahin gehend auszulegen, dass es

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Gesellschafterdarlehn und das DBA Italien

Auch im Anwendungsbereich des Doppelbesteuerungsabkommens mit Italien (DBA Italien 1925) sind Zinseinkünfte von Mitunternehmern aus Darlehen, die sie der Mitunternehmerschaft gewährt haben, abkommensrechtlich aus den gewerblichen Gewinnen herauszulösen und nach dem Zinsartikel zu beurteilen.

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Doppelbesteuerungsabkommen

Das Bundesfinanzministerium hat die Texte der derzeit in Kraft befindlichen Doppelbesteuerungsabkommen sowie weitere staatenbezogene Veröffentlichungen auf seiner Internetseite in einer Übersicht zusanmmen gestellt. Die Zusammenstellung hat den Stand vom 01.01.2006.

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Remittance-Base-Klausel

Vergütungen aus Arbeit i.S. von Art. 14 dies Doppelbesteuerungsabkommen mit Singapur „stammen“ i.S. von Art. 21 DBA-Singapur aus Deutschland, wenn sie von einem hier ansässigen Arbeitgeber als Vergütung für die Tätigkeit in Singapur gezahlt werden.

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Verlängerung des DBA Vereinigte Arabische Emirate

Das Doppelbesteuerungsabkommen zwischen Deutschland und den Vereinigten Arabischen Emiraten (Abkommens vom 9. April 1995 zwischen der Bundesrepublik Deutschland und den Vereinigten Arabischen Emiraten zur Vermeidung der Doppelbesteue?rung auf dem Gebiet der Steuern vom Einkommen und vom Vermögen und zur Belebung der wirtschaftlichen Beziehungen, BGBl. 1996 II S. 518) war zunächst

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Bundesfinanzhof (BFH)

Freistellungsbescheide

Steuerausländer können einen nach dem jeweiligen Doppelbesteuerungsabkommen in Deutschland fälligen Steuerabzug (etwa bei Kapitalerträgen) durch eine Freistellungsbescheinigung nach § 50d EStG vermeiden. Im Freistellungsverfahren nach § 50d EStG ist nur darüber zu befinden, ob aus den darin bestimmten Gründen eine Freistellung von der deutschen Steuer geboten ist. Die Frage, ob

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Grenzen beim grenzüberschreitenden Auskunftsverkehr

Die Bedeutung des grenzüberschreitenden Auskunftsverkehrs wächst: So wie die deutsche Finanzverwaltung Mitteilungen über Sachumstände, die für eine inländische Besteuerung von Bedeutung sein können, empfängt, informiert sie selbst auch ausländische Staaten – sowohl innerhalb als auch außerhalb Europas. Rechtsgrundlage für eine solche Amtshilfe, die oftmals auch als „Spontanauskunft“ ohne ein entsprechendes

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Doppelbesteuerungsabkommen innerhalb der EU

Es verstößt nach Ansicht des Bundesfinanzhofs nicht gegen Art. 52 des EG-Vertrages (jetzt Art. 43 EG) sowie Art. 59 EGV (jetzt Art. 49 EG), wenn inländische Unternehmen, die mit einem Unternehmen verbunden sind, das in einem anderen Mitgliedstaat ansässig ist, und die mit diesem Unternehmen in kaufmännischen oder finanziellen Beziehungen

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