Nach dem Landesgleichstellungsgesetz (LGG) des Landes Berlin sind für die Wahl einer Frauenvertreterin nur weibliche Beschäftigte einer Dienststelle wahlberechtigt und wählbar. Diese Beschränkung des aktiven und passiven Wahlrechts auf weibliche Beschäftigte verstößt nicht gegen höherrangiges Recht. Mit dieser Begründung hat das Verwaltungsgericht Berlin in dem hier vorliegenden Fall die Klage
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